Steuerabzug bei ausländischen Künstlern europarechtskonform
Gerichtsbescheid des FG Düsseldorf vom 03.08.2011 – 11 K 1171/09 H


Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich in einer Entscheidung zum Steuerabzug für ausländische Künstler geäußert, die in Deutschland in einer Diskothek auftraten.

Im zu entscheidenden Fall betrieb der Kläger eine Diskothek in der verschiedene – auch ausländische – Künstler auftraten. In den Streitjahren zahlt er Vergütungen an überwiegend im EU- bzw. EWR-Ausland ansässige Künstler, wobei die Vergütungsempfänger keine Freistellungsbescheinigung im Sinne des § 50 d Abs. 2 EStG a. F. vorlegten. Für das Jahr 2005 meldete der Kläger die gezahlten Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige nach § 50 a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG a. F. beim Finanzamt an.

Ihre Forderungen setzte die Finanzverwaltung mit Haftungsbescheiden aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung gegen den Kläger fest. Die dagegen eingelegten Einsprüche – unter Hinweise auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs – blieben ohne Erfolg.

Im Klageverfahren trug der Kläger vor, dass das Steuerabzugsverfahren und die Haftung gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen. Der Staat, der eine Steuerforderung gegen einen Ausländer habe, müsste diese unter zu Hilfenahme des Ansässigkeitsstaats des Ausländers geltend machen. Er verwies auf die EG-Beitreibungsrichtlinie, die aus seiner Sicht ein weniger stark in die Grundrechte eingreifendes Mittel sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah jedoch in dem Steuerabzug bei ausländischen Künstlern, die in einer Diskothek in Deutschland auftreten, kein Verstoß gegen EU-Recht. Nach Ansicht des Finanzgerichts muss sich die deutsche Finanzverwaltung nicht darauf verweisen lassen, ihre Steuerforderung im Wege der zwischenstaatlichen Amtshilfe nach der EG-Beitreibungsrichtlinie zu realisieren. Sie könne den Betreiber der Diskothek, der den Steuerabzug nicht vorgenommen hat, in die Haftung nehmen.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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