| Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auch ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
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Urteil des FG Köln vom 03.11.2010 (Az. 4 K 4262/08) Das FG Köln hat mit Urteil vom 03.11.2010 (Az. 4 K 4262/08) entschieden, dass innergemeinschaftliche Lieferungen auch dann steuerbefreit sein können, wenn der Abnehmer nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in der ein Maschinenhändler eine spanische Firma belieferte, noch bevor eine Umsatz-Identifikationsnummer vergeben wurde. Das zuständige Finanzamt gewährte eine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt ist, obwohl die materiellen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung unstreitig von Beginn an vorgelegen haben. Das FG Köln gab der Klage des Maschinenhändlers statt und behandelte die Lieferungen des Maschinenhändlers in vollem Umfang als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen. Wenn zweifelsfrei feststeht, dass Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert wurden und der Warenerwerb dort den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist diese innergemeinschaftliche Lieferung auch dann steuerbefreit, wenn der Abnehmer nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt, so das FG Köln. Zur Urteilsbegründung stützte sich das Gericht auf eine Grundsatzentscheidung des BFH vom 06.12.2007 (Az. V R 59/03), wonach eine Steuerbefreiung ausnahmsweise auch ohne die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Belege – und Buchnachweise zu gewähren ist, wenn feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegen. Das Gericht hat gegen seine Entscheidung die Revision zum BFH zugelassen. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
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