13.06.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Steuerermäßigung für Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen

Urteil des FG Köln vom 18.10.2012 (Az. 14 K 2159/12)

Das Finanzgericht Köln hat in einem Urteil vom 18.10.2012 entschieden, dass derjenige, der seine Abwasseranlage mittels einer Rohrleitungskamera auf Dichtheit prüfen lässt, eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten erhält.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Hauseigentümer seine Abwasserleitung für sein privat genutztes Wohnhaus auf Dichtheit prüfen lassen. Er zahlte dafür 357,36 € und beantragte dafür in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung mit der Begründung ab, dass die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei und für diese nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.02.2010 eine Steuerermäßigung nicht in Betracht käme.

Das Finanzgericht Köln folgte dieser Ansicht nicht und gewährte dem Kläger die von ihm beantragte Steuerermäßigung, da die Dichtheitsprüfung eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung sei und damit Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung darstelle. Sie sei mithin als steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG zu beurteilen.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 1/13 anhängig ist.