| Steuerfreie Zigaretten für Familienangehörige |
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Pressemitteilung des BFH vom 30.11.2011 zum Beschluss VII R 59/10 vom 08.09.2011 Der BFH hat sich in einem Beschluss zur Frage des tabaksteuerfreien Eigenbedarfs in den Fällen geäußert, in denen einen Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat Zigaretten erwirbt, in das Steuergebiet verbringt und an Familiengehörige verschenkt. Von der deutschen Tabaksteuer sind die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versteuerten Zigaretten, die eine Privatperson in diesem Mitgliedstaat für seinen Eigenbedarf erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, befreit. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben der Verbrauchsteuersystemrichtlinie setzt die Steuerfreiheit im Bestimmungsland voraus, dass die Waren für den Eigenbedarf und selbst befördert worden sind. Im zu entscheidenden Fall des BFH waren die Großeltern und der Vater der Klägerin sowie die Klägerin selbst nach Polen gefahren. Dort hatte jedes Familienmitglied eine Stange Zigaretten erworben. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland schenkten die Großeltern und der Vater die von ihnen erworbenen Zigaretten der Klägerin. Auf der Heimreise geriet die Klägerin in eine mobile Zollkontrolle, die einen Großteil der Zigaretten sicherstellte und dies damit begründete, dass die Zigaretten in Polen nicht für den Eigenbedarf erworben worden seien und somit in Deutschland zu versteuern seien. Dieser Auffassung folgte der BFH nicht und entschied, dass auch derjenige seinen Eigenbedarf deckt, der aus eigenem Entschluss Geschenke für nahe Familienangehörige einkauft. Das Steuerprivileg stehe nicht nur Rauchern zu, die für den Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten Zigaretten erwerben. Die steuerlichen Vorteile des Binnenmarktes stehen auch beschenkten Angehörigen zu. Selbst wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren für Familienmitglieder bestimmt sind, ändert dies nichts am persönlichen Charakter des Erwerbs der Zigaretten. Wird der Transport hingegen nicht selbst durchgeführt, sondern ein Transportunternehmen mit der Beförderung beauftragt, entfällt jedoch die Steuerfreiheit. In diesen Fällen fehle es bereits an der Voraussetzung des Selbstverbringens. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
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