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Der Zufluss einer Abfindung kann in der Weise durch den Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuerwirksam gestaltet werden, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einem späteren Zeitpunkt verschieben. Dies hat der BFH mit seinem Urteil vom 11.11.2009 (Az: IX R 1/09) entschieden.
Im zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abfindung für das Ausscheiden des Arbeitsnehmers in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 bestimmt. Die Vertragparteien einigen sich doch auf eine für den Arbeitnehmer günstigere steuerliche Gestaltung und verschoben den Auszahlungstermin auf den Januar des Folgejahres 2001. Grundsätzlich sind Einnahmen gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG innerhalb des Kalenderjahres bezogen, indem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Dabei ist der Zufluss dann zu bejahen, sofern der Steuerpflichtige über den Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen kann. Die Fälligkeit des Anspruches auf Auszahlung der Abfindung ist hier nicht entscheidend. Der BFH führt weiter aus, dass neben der zivilrechtlichen Gestaltung des Erfüllungszeitpunktes auch die steuerliche Zuordnung der Erfüllung von den Vertragsparteien gestaltet werden kann. Ein Rechtsmissbrauch gem. § 42 AO liegt nach Meinung der Richter nicht vor. Sofern Sie hierzu noch Fragen haben sollten, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden. Verfasser: Rechtsanwalt Johannes Rudolph (
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