Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit


Der BGH hat mit Beschluss vom 20.05.2010 entschieden, dass ein Steuerhinterzieher dann keine Straffreiheit erlangen kann, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen gegenüber der Finanzverwaltung offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Vielmehr wird ihm die strafbefreiende Wirkung nur gewährt, wenn er hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ macht.

Grundsätzlich besteht durch die strafbefreiende Selbstanzeige für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit, nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bisher verborgene Steuerquellen erschließt. Einer Strafbefreiung steht dabei entgegen, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt wurde. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weitere Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –Ordnungswidrigkeit naheliegt. Stets ist dabei die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.

Dieser Beschluss unterstreicht, dass es zwingend erforderlich ist, einen Hinterziehungssachverhalt zusammen mit einem erfahrenen Rechtsanwalt durchzuarbeiten, um zu vermeiden, dass die strafbefreiende Wirkung aufgrund von unvollständigen Angaben vollständig entfällt.

Sollen Sie noch weitere Fragen haben, steht Ihnen unser erfahrenes Beraterteam gerne zur Verfügung.

Verfasser: Johannes Rudolph ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 

 

 
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