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Pressemitteilung des BFH vom 21.09.2011 zum Urteil VII R 55/09 vom 07.06.2011
In einer Entscheidung des BFH vom 7. Juni 2011 VII R 55/09 hat dieser sich zum Begriff der Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage geäußert. Hintergrund der Entscheidung war, dass stromsteuerrechtliche Vorgaben kleine Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 Megawatt von der Stromsteuer befreien, sofern der erzeugte Strom im räumlichen Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und vom Betreiber der Anlage an Verbraucher geleistet wird. Sofern die Leistungsgrenze von 2 Megawatt überschritten wird, führt dies zum Verlust der Steuerbegünstigung.
Im zu entscheidenden Fall hatte der BFH die Frage zu klären, ob auch diejenige Strommenge zur Nennleistung gehört, die nicht an Letztverbraucher abgegeben, sondern in der Anlage selbst verbraucht wird. Dies kann beispielsweise durch den Betrieb von Ventilatoren oder Pumpen der Fall sein. Mangels einer Definition der Nennleistung in den stromsteuerrechtlichen Vorschriften nahm der BFH den Fall zum Anlass, den Begriff der Nennleistung näher zu definieren. Der BFH entwickelte den Begriff der Nennleistung dahingehend, dass es nur auf die im Dauerbetrieb der Anlage abgebbare Strommenge ankommt. Somit ist die Strommenge, die dem Eigenbedarf des Stromerzeugers dient, der Nennleistung zuzurechnen. Der BFH entschied weiterhin, dass die Finanzverwaltung nicht an die Angaben gebunden ist, die Hersteller von Stromerzeugungsanlagen in ihren Bescheinigungen ausstellen würden. Die Bestätigungen des Anlagenherstellers entfalten keine stromsteuerrechtlichen Bindungswirkungen, so der BFH.
Die Entscheidung hat dahingehend Auswirkungen auf die Praxis, dass Anlagenhersteller und Stromerzeuger sich künftig an der Rechtsprechung des BFH orientieren sollten, damit für kleine Stromerzeugungsanlagen weiterhin eine Stromsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann.
Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke (
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