Stromsteuerbegünstigung für stromerzeugende Anlagen

Urteil des FG Hamburg vom 09.11.2010 Az.: 4 K 94/10

Das Finanzgericht Hamburg hatte sich in einem Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Stromsteuerbegünstigung für stromerzeugende Anlagen erfolgen kann. Nach Ansicht des Finanzgerichts kann eine Steuerbefreiung erst mit Wirksamwerden der insoweit erteilten Erlaubnis beansprucht werden und eine rückwirkende Steuerbefreiung, die sich auf einen Zeitraum vor der Antragsstellung bezieht, auch nicht im Erlasswege erreicht werden.

Das FG Hamburg stellte folgende Leitsätze auf:

1. Wird ein Blockheizkraftwerk mit einer vorgeschalteten Biogasanlage betrieben, besteht ein Anspruch auf Stromsteuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nur für den vom Blockheizkraftwerk verbrauchten Strom. Der für den Betrieb der Biogasanlage eingesetzte Strom wird zur Erzeugung eines Brennstoffs und nicht zur Stromerzeugung verwandt. Bei einer Biogasanlage handelt es sich nicht um eine Anlage i.S.v. § 12 Abs. 1 StromStV.

2. Eine Steuerbefreiung kann erst mit dem Wirksamwerden der insoweit erteilten Erlaubnis beansprucht werden. Eine rückwirkende Steuerbefreiung bezogen auf einen Zeitraum vor der Antragsstellung kann auch im Erlasswege nicht erreicht werden.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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