Terrorlisten: Einfrieren von Geldern unzulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Verordnung auf deren Grundlage die Gelder von zwei mutmaßlichen Terroristen eingefroren wurden für nichtig erklärt.

Die in Großbritannien lebenden libyschen und tunesischen Staatsangehörige wurden durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit Osama bin Laden, Al-Quaida und den Taliban in Verbindung stehend bezeichnet. 

Aufgrund dessen wurden die Namen dieser beiden Personen in die Liste der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 in der Fassung von Oktober 2009 übernommen, auf deren Grundlage die Gelder der beiden Personen eingefroren wurden.

Gegen diese Maßnahmen reichten die beiden Nichtigkeitsklage beim Gericht erster Instanz ein - erfolglos. Das Gericht erster Instanz entschied, dass Gemeinschaftsgerichte nicht befugt seien zu richten, da die Mitgliedstaaten die Resolutionen des Sicherheitsrates der UN umsetzen müssen.

Gegen dieses Urteil wurden Rechtsmittel eingelegt. Der EuGH entschied, dass die Verordnung Nr. 881/2002 in der Fassung von Oktober 2009 insoweit nichtig sei soweit die Gelder der beiden Kläger eingefroren werden.

In seiner Begründung stützte sich der EuGH auf das Urteil "Kadi". Insbesondere sei auch hier der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine effektive gerichtliche Kontrolle müsse gelten. Dass diese nocht vorgenommnen worden sei habe zur Folge, dass das Grundrecht auf Eigentum nicht beachtet wurde.

Auch dieses Urteil des EuGH zeigt, dass die Bekämpfung des Terrors nicht um jeden Preis möglich sein darf und rechtsstaatliche Grundprinzipien zu beachten sind, wozu neben prozessualen Rechten, wie dem Anspruch auf rechtliches Gehör, auch materielle Rechte, wie die Grundrechte, gehören. Der "ungeprüften" Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates wird damit eine Absage erteilt.

Das Urteil des EuGH hat für die Praxis zur Folge, dass das Thema "Terrorismusbekämpfung" in seiner Erforderlichkeit nicht gerade gestärkt wird. Viele Unternehmen sind skeptisch, wenn es um die Beachtung exportkontrollrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich geht. So ist weiterhin fraglich, ob Mitarbeiter gegen Terroristenlisten geprüft werden dürfen und in welchem Umfang Geschäftspartner zu prüfen sind. Das aktuelle Urteil des EuGH gießt weiteres Öl in das Feuer der Kritiker.

Verfasserin: Dr. Talke Ovie ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )   

  

  

 

 

 
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