Umsatzsteuer bei Abgabe von Speisen an Imbissständen

Urteile des BFH vom 30.06.2011 – V R 35/08, V R 18/10

Der BFH hat nunmehr Stellung zu der umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen und Restaurationsleistungen genommen. Er hatte die betreffenden Verfahren ausgesetzt und die streitigen Fragen dem EuGH vorgelegt. Die Entscheidungen des BFH beruhen nunmehr auf dem Urteil des EuGH vom 10.03.2011 (C 497/09, C 499/09, C 502/09 „Bog u.a.“)

Der BFH ist der Ansicht, dass eine dem ermäßigten Steuersatz (7%) unterliegende Essenslieferung vorliegt, wenn nur einfach zubereitete Speisen abgegeben werden und dem Kunden lediglich zur Einnahme der Speisen behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können. Dazu gehören zum Beispiel Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen, wie sie üblicherweise zum Verzehr von Bratwürsten und Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereiteten Speisen zur Verfügung stehen.

Im Gegensatz dazu führt die Abgabe von Standardspeisen zu einem mit dem Regelsteuersatz (19%) unterliegenden Restaurationsumsatz, sofern der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar zur Verfügung stellt. Dazu gehören beispielsweise Tische mit Sitzgelegenheiten.

Verzehrvorrichtungen Dritter, wie z.B. Tische und Bänke des Standnachbarn, seien dabei jedoch nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden. 

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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