|
Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Binnenmarkt |
|
Pressemitteilung des BFH Nr. 51/11 vom 13.07.2011 zu den Urteilen V R 28/10 und V R 30/10 vom 17.02.2011
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei zeitgleich veröffentlichen Urteilen verschiedene Zweifelsfragen bei sog. innergemeinschaftlichen Lieferungen an Unternehmer in andere Mitgliedstaaten geklärt, die insbesondere Fragen zur betrügerischen Ausnutzung der Umsatzsteuerbefreiung von Liefergeschäften innerhalb der Europäischen Union betreffen.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist umsatzsteuerfrei. Im Bestimmungsmitgliedstaat ist hingegen ein so genannter innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. Die Steuerfreiheit und die Erwerbsbesteuerung dienen der Verlagerung der Besteuerungskompetenz vom Liefer- auf den Bestimmungsmitgliedstaat. Diese Form der Besteuerung bietet große Angriffsflächen für betrügerische Handlungen. Der Warenverkehr mit den Mitgliedsstaaten der EU wird anders als der Warenverkehr mit Drittstaaten keiner zollrechtlichen Grenzkontrolle unterworfen und basiert somit auf den Angaben des Lieferers zur Identität des Abnehmers.
Keine Versagung der Steuerfreiheit aufgrund "Karussellgeschäft"
Im Urteil V R 30/10 waren Mobiltelefone Gegenstand eines inländischen "Umsatzsteuer-Karussells" und vom inländischen Unternehmer in andere Mitgliedstaaten der EU geliefert worden. Das Finanzgericht versagte in der Vorinstanz die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung mit der Begründung, es liege ein "Karussellgeschäft" vor.
Der BFH trat dieser Begründung des Finanzgerichts entgegen und war der Ansicht, dass in einer Kette von Umsatzgeschäften, innerhalb derer tatsächlich Lieferungen ausgeführt werden, den einzelnen Umsatzgeschäften erst im Regelfall aufgrund einer Täuschung über die Identität des Abnehmers die Steuerfreiheit versagt werden kann. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache dementsprechend auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück. Anerkennung von Versendungsbelegen auch ohne Unterschrift des Auftraggebers des Spediteurs In der Entscheidung V R 28/10 beschäftigte sich der BFH mit den bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu beachtenden Nachweispflichten. Der BFH war der Ansicht, dass der Unternehmer, der die Steuerfreiheit für derartige Lieferungen in Anspruch nimmt, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen habe. Bei einer Versendung durch einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur kann der Nachweis auch durch einen so genannten CMR-Frachtbrief geführt werden. Dies gelte entgegen der Verwaltungsauffassung auch dann, wenn der CMR-Frachtbrief nicht vom Auftraggeber unterschrieben ist, so der BFH. Seine Entscheidung stützte der BFH insbesondere auf einen Vergleich mit anderen Versendungsbelegen. Der BFH hob auch hier das Urteil auf und wies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück, da noch Unklarheiten im Hinblick auf andere Belegangaben bestanden.
Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke (
Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
) |