07.01.2014 11:04 Alter: 10 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Untätigkeitsklage gegen Nacherhebungsbescheid über Antidumpingzoll - Beweislast

In dem vom FG Hamburg entschiedenen Fall (4 K 93/12 vom 16.08.2013) hatte das Gericht über die Rechtmäßigkeit eines Nacherhebungsbescheides über Antidumpingzoll zu entscheiden, den der Beklagte knapp drei Jahre nach der Einfuhr mit der Begründung erlassen hatte, dass das aus Taiwan eingeführte Silizium seinen zollrechtlichen Ursprung in der VR China habe.

Die Klägerin legte gegen den Nacherhebungsbescheid Einspruch ein, über den zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht entschieden worden war. Die Klägerin machte im Einspruchsverfahren geltend, dass das streitgegenständliche Silizium ihrer Kenntnis nach in Taiwan entsprechend der Entscheidung des EuGH vom 11.02.2010 - C-373/08, ursprungsbegründend bearbeitet worden sei.

Die Klägerin erhob am 25.05.2012 Klage mit dem Hinweis, dass die Klage auch ohne Abschluss des Vorverfahrens gemäß § 46 FGO zulässig sei. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Beweislast für den zollrechtlichen Ursprung der Ware in der VR China beim Beklagten liege und dass dem Beklagten, der sich allein auf die Berichte von OLAF stütze, dieser Beweis nicht gelungen sei. Auch sei es nach Ansicht der Klägerin nicht zulässig gewesen, dass der Beklagte den Nachforderungsbescheid ohne Tatsachengrundlage vorsorglich wegen drohender Festsetzungsverjährung erlassen habe. Der Beklagte verwies hinsichtlich des Ausbleibens der Einspruchsentscheidung darauf hin, dass die Ermittlungen des Sachverhalts zur Verifizierung des Einspruchsvorbringens vor Ort in Taiwan vorzunehmen und deswegen sehr zeitaufwendig seien.

Das Gericht sah die Klage – auch ohne Abschluss eines Vorverfahrens – nach § 46 FGO als zulässig an, weil der Beklagte nicht in angemessener Frist über den Einspruch entschieden hat. Es verwies zur Begründung u.a. auf die Dienstvorschrift der Bundesfinanzverwaltung für die nachträgliche Prüfung von Präferenznachweisen (VSF-Nachrichten N 41 2004 Abs. 6), in der ausdrücklich geregelt sei, dass eine vorsorgliche Nacherhebung von Abgaben wegen drohender Festsetzungsverjährung unzulässig sei.

Die Klage sei auch begründet, weil die Voraussetzungen für die Nacherhebung von Antidumpingzoll nach Art. 220 Abs. 1 ZK nicht gegeben seien. Grundlage für die Nacherhebung des Antidumpingzolls war die Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates vom 02.03.2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China. Nach Ansicht des Gerichts hat der beweisbelastete Beklagte den Beweis für den zollrechtlichen Ursprung der streitgegenständlichen Ware in der VR China nicht erbringen können.

Zwischen den Parteien war im Laufe des Verfahrens unstreitig, dass das von der Klägerin eingeführte Silizium in Taiwan tatsächlich bearbeitet worden ist. Dass diese Bearbeitung keinen ursprungsbegründenden Umfang hatte, steht hingegen nicht fest. Soweit der Beklagte auf die OLAF-Mitteilungen verweist, wonach eine etwaige Bearbeitung in Taiwan durch Zerkleinerung oder Reinigung des Siliziums per se nicht ursprungsbegründend sei, widerspricht dies nach Auffassung des Gerichts dem genannten EuGH-Urteil C-373/08 vom 11.02.2010. Zu Recht habe die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in ihrem 10. Erwägungsgrund vorgebe, dass OLAF Schlussfolgerungen nur auf beweiskräftige Tatsachen stützen dürfe. OLAF habe für den Umfang der Bearbeitung in Taiwan keine konkreten Tatsachen ermittelt.

Unter Verweis auf andere entschiedene Fälle macht das Gericht in seiner Entscheidung deutlich, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben den Zollbehörden obliege. Bei der Nacherhebung von Antidumpingzoll müsse diese den Nachweis erbringen, dass die Ware mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem mit Antidumpingzoll belegten Land stammt und nicht anderswo noch ursprungsbegründend bearbeitet worden ist. Eine abweichende Beurteilung der Beweislastverteilung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung von Art. 25 ZK.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Vertiefend: Urteil des FG Hamburg vom 16.08.2013 – 4 K 93/12