Unwirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid

Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 08.11.2010 zum Urteil 12 K 12126/10 vom 25.08.2010.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich nunmehr in einer Entscheidung vom 25.08.2010 zur Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme gegen einen Steuerbescheid geäußert und entsprechende Anforderungen aufgestellt, die an die Einspruchsrücknahme zu stellen sind.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Geschäftsführerin einer GmbH einen für die GmbH zunächst eingelegten Einspruch zurück genommen und machte daraufhin geltend, dass das Finanzamt sie zu diesem Schritt genötigt habe. Dies begründete sie mit der Anordnung und Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung aufgrund eines gegen sie eingeleiteten Steuerstrafverfahrens und durch ein vier Monate vor der Einspruchsrücknahme an sie gesandtes Schreiben des Finanzamtes, in dem ihr die Festsetzung ihrer – irrtümlich in Euro statt in DM ausgewiesenen und damit zu hohen – Zahllast für den Fall der Weiterverfolgung ihres Einspruchs angedroht worden sei.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied jedoch, dass die Einspruchsrücknahme nicht unwirksam gewesen sei. Für eine unwirksame Einspruchsrücknahme sei erforderlich, dass eine unzulässige Einwirkung der Behörde auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen gegeben sei. Diese sei weder in der Durchführung einer Außenprüfung noch in der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu sehen. Auch ein Schreiben des Finanzamtes, selbst wenn es wie hier eine unrichtige Auskunft enthalte, sei nicht geeignet gewesen, vier Monate später einen solchen psychischen Druck auf die Geschäftsführerin auszuüben, dass sie sich zur Einspruchsrücknahme gezwungen gesehen hätte.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt, die unter dem Aktenzeichen I B 155/10 anhängig ist.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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