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Das Bundesverfassungsgericht hat über eine Verfassungsbeschwerde zum Kauf entwendeter Bankdaten im Rahmen der Liechtensteiner Steuer-CD zu entscheiden.
Das Gericht beschäftigt sich dabei mit dem Kauf von gestohlenen Kunden-Daten der Liechtensteiner Treuhand Anstalt (LGT) durch den Bundesnachrichtendienst (BND) und die Verwertbarkeit dieser Daten im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens. Innerhalb der Verfassungsbeschwerde wird durch den Beschwerdeführer die „Beweiserlangung um jeden Preis“ durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden gerügt. Seines Erachtens verstoße der Kauf der geklauten Daten aus Liechtenstein gegen deutsches Strafrecht und noch weitergehend auch gegen das Völkerrecht, da wohl das Rechtshilfeabkommen mit Liechtenstein umgangen worden sei. Nach Aussage des Bundesverfassungsgerichts wird noch im Jahr 2010 über die anhängige Verfassungsbeschwerde entschieden. Dieses Urteil könnte auch auf die kürzlich vom Land NRW erworbene Steuer-CD ausstrahlen. Sollte das Gericht der Verfassungsbeschwerde Recht geben, würde dies bedeuten, dass in der Zukunft keine staatliche Stelle völkerrechtswidrig beschaffte Daten mehr erwerben darf und die zurückliegenden Erwerbe nicht rechtens waren. Auch dürfte dies Auswirkungen auf den Zeitpunkt haben, bis zu dem strafbefreiend eine Selbstanzeige abgegeben werden kann. Rechtswidrig erlangte Steuerdaten lassen unseres Erachtens keinen Rückschluss auf eine Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu, so dass keine Sperrwirkung durch „Entdeckung der Tat“ eingetreten wäre. Sollten Sie noch Fragen zu einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO haben, stehen wir Ihnen mit unserem erfahrenen Beraterteam gerne zur Verfügung. Verfasser: Rechtsanwalt Johannes Rudolph (
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