| Ausfuhrliste: Urteil des Hessischen VGH vom 14.10.2009 (Az.: 6 A 2113/08) |
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Dieser Beitrag gibt das rechtskräftige Urteil des Hessischen VGH vom 14.10.2009 (Az. 6 A 2113/08) in abgekürzter Form wieder, das bereits in dem vorhergehenden Beitrag kommentiert wurde. „Leitsätze“ 1. Die Auslegung des in der Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) brauchten unbestimmten Rechtsbegriffs "besonders konstruiert" muss von dem Wortlaut der Ausfuhrliste ausgehen. Hierbei sind die Verwendung vergleichbarer Begriffe und - soweit vorhanden - die in den Anmerkungen vorgegebenen Auslegungskriterien zu berücksichtigen. 2. Der militärische Zweck eines Guts muss vorrangig aus seiner objektiven Beschaffenheit oder Konstruktion erkennbar werden, also aus den konkreten technischen Eigenschaften und der tatsächlichen Nutzbarkeit des Produkts. Dem von dem Hersteller oder Ausführenden angenommenen Verwendungszweck ist nur als weiteres Kriterium für die Auslegung Bedeutung zuzulegen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.03.2007 - 5 StR 225/06 -, NJW 2007, 1893, 1894). 3. Das Merkmal "besonders konstruiert für militärische Zwecke" ist erfüllt, wenn ein Produkt bereits bei der Konstruktion, Planung oder dem Entwurf eine Zielrichtung erfahren hat, die über eine zivile Nutzung hinausgeht, d.h. der militärische Zweck bei der Entwurfserstellung und Planung des Guts im Vordergrund stand, und die militärische Verwendung auch tatsächlich möglich ist, ohne dass zu fordern ist, dass eine nichtmilitärische Verwendung ausgeschlossen wird. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Feststellung, dass ein von der Klägerin hergestelltes undinternationalvertriebenes Produkt nicht der nationalen Ausfuhrkontrolle unterliegt. Die Klägerin stellt u.a. Sicherheitsausrüstung für Feuerwehren, Behörden, Militär und Private her. Im Rahmen dessen fertigt sie auch Atemschutzfilter, deren Export in andere Staaten aus Gründen der internationalen Sicherheit nationalen wie auch gemeinschaftsrechtlichen Beschränkungen und der Genehmigungspflicht durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Weiteren: Bundesamt) unterliegt. Für geplante Lieferungen in andere Staaten (Italien, Frankreich, Türkei und Schweiz) beantragte die Klägerin im Jahr 2004 bei dem Bundesamt sieben entsprechende Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigungen, wobei sie bei fünf Anträgen angab, es handele sich um Anträge auf Nullbescheid. Mit verschiedenen Bescheiden erteilte das Bundesamt Genehmigungen, setzte indes als Zuordnung fest, die Atemschutzfilter seien von der Nr. 0007 e 1 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) erfasst. Gegen die Bescheide erhob die Klägerin jeweils fristgerecht Widersprüche, die sie damit begründete, die von der Behörde vorgenommene Einstufung sei fehlerhaft. Es handele sich bei den konkreten Lieferungen nicht um militärisch zu verwendende, sondern um zivile Güter, mithin um Güter mit doppeltem Verwendungszweck (sog. Dual-Use-Güter). Die Ausfuhr des Filters als Gut mit doppeltem Verwendungszweck unterliege nur der europäischen Exportkontrolle der Verordnung Nr. 1334/2000, da es für militärische Zwecke nur konstruiert, nicht jedoch besonders konstruiert oder modifiziert sei. Die darüber hinausgehende Einstufung des Produkts durch das Bundesamt in Teil I Abschnitt B der - nationalen - Ausfuhrliste sei nicht zutreffend. Im Verfahren vor dem VG Frankfurt teilte die Klägerin mit, dass der Filter in drei Variationen hergestellt werde, jedoch mit identischem technischen Aufbau und identischer Filterleistung. Die Unterschiede bestünden lediglich in der Lackierung, nämlich in den Varianten alu-farben, schwarz und einer Sonderfarbe für die französische Armee. Daher sei das Filter nicht - wie die Behörde meine - besonders konstruiert für militärische Zwecke. Die Beklagte war weiterhin der Ansicht, dass erst geprüft werden müsse, ob das Gut unter die nationalen Listen (AL) falle und erst danach geprüft werden müsse, ob das Gut in die VO (EG) Nr. 1334/2000 falle. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 24. April 2008 statt und stellte fest, dass die Atemschutzfilter vom Typ XXXXXX-XX/XXX mit der Artikelnummer ....120 als Dual-Use-Güter der Position Kategorie 1 A 004 a) im Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 (entsprechend der Ausfuhrliste Teil I, Abschnitt C, Position 1 A 004 a) zuzuordnen seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Produkt der Klägerin nur der europäischen Aufstellung der Dual¬Use-Güter unterfalle, nicht jedoch der nationalen Regelung. Das Filter könne - was zwischen den Beteiligten unstreitig sei - ohne weiteres als Gut mit doppeltem Verwendungszweck angesehen werden. Die in der deutschen Ausfuhrliste genannte Voraussetzung "besonders konstruiert oder modifiziert für militärische Zwecke" sei hingegen nicht erfüllt. Das Kriterium beinhalte eine gewisse Ausschließlichkeit und erfordere, dass nur ein einziger - nämlich ein militärischer - Verwendungszweck gegeben sei. Eine Ware sei also dann "besonders konstruiert" oder besonders entwickelt, wenn sie ausschließlich oder vernünftigerweise deutlich überwiegend auf militärische Zwecke gerichtet sei. Dies sei (auch) im Fall des Filtertyps mit der schwarzen Lackierung nicht zu bejahen. Vielmehr sei die Möglichkeit des zivilen Einsatzes grundsätzlich gegeben, da von der Schutzleistung und den technischen Gegebenheiten (etwa dem geringen Gewicht) auch zivile Verwender profitieren könnten. Allein die dunkle Außenfarbe schließe eine zivile Nutzung nicht aus. Schließlich sei es auch nicht schädlich - im Sinne einer dann notwendigen Einstufung in die Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A -, dass das Filter für das französische Militär entwickelt worden sei. Auch wenn das Produkt Anforderungen von militärischen Normen oder von Armeen erfülle, lasse sich daraus noch nicht schlussfolgern, es sei für die zivile Verwendung ungeeignet. Das BAFA trug zur Begründung der Berufung vor, dass da die vorgenommene Einstufung des streitgegenständlichen Filters in die nationale Ausfuhrliste zutreffend sei. Die nationale Qualifizierung gehe der Einstufung in die europäische Liste vor. In der europäischen Richtlinie Nr. 1334/2000 seien eine Vielzahl von Gütergruppen als sogenannte Dual-Use-Güter erfasst, die bei Hinzutreten weiterer Merkmale, insbesondere des Merkmals "besonders konstruiert für militärische Zwecke" (auch) von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst würden. Die Ausfuhrliste sei keine Aufstellung von Gütern, die ausschließlich militärischen Zwecken zu dienen bestimmt seien (sog. Single-Use-Güterliste). Vielmehr seien von der Liste auch Güter umfasst, die sowohl zivilen wie auch militärischen Zwecken dienen könnten, gleichwohl von der Vorschrift aufgrund ihrer sensitiven militärischen Verwendbarkeit als Rüstungsgüter angesehen und zur Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen einer Kontrolle unterworfen würden. Die Ausfuhrliste unterscheide zwischen vier Stufen der Zielbestimmung, nämlich "geeignet", "konstruiert", "besonders konstruiert" und "ausschließlich konstruiert" für militärische Zwecke. Dieser Einstufung werde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit dem Abstellen auf das Kriterium "einzig und ausschließlich verwendbar für militärische Zwecke" nicht gerecht. Das Merkmal "besonders konstruiert" bedeute nicht, dass nur - ausschließlich - ein militärischer Verwendungszweck zu fordern sei. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob das Gut aufgrund seiner objektiv-technischen Beschaffenheit im Wesentlichen für militärische Zwecke konstruiert sei. Auf die konkret angestrebte Verwendungsmöglichkeit oder -absicht komme es nicht an. Das streitgegenständliche Filtermodell sei besonders konstruiert für militärische Zwecke und in diesem Sinne von der Ausfuhrliste umfasst, da der Typ für das französische Militär entwickelt worden sei und entsprechende Leistungsmerkmale (Abscheideleistung, Haltezeit, Gewicht) aufweise, die vor allem militärischen Anforderungen genügen müssten. Zivile Anforderungen seien deutlich geringer, so dass das streitbefangene Filter auch nur in Ausnahmefällen von zivilen Sicherheitskräften gekauft werde. Die andere Außenfarbe - matt schwarz statt der Sonderfarbe - sei dagegen nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidungsgründe Die Berufung ist indes unbegründet, da das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu Recht als zulässig und begründet erkannt hat. Das von der Klägerin hergestellte und vertriebene Produkt Atemschutzfilter des Typs XXXXXX Deshalb muss, auch wenn nach dem Wortlaut die Bezugnahme auf den militärischen Zweck in der Voraussetzung der besonderen Konstruktion für den Bestandteil oder die Ausrüstung nicht enthalten ist, aufgrund der Formulierung in dem Obersatz zu 0007f die dort genannte Bedingung "besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke" für die Untergruppe gelten. Das Merkmal wurde durch die Änderung der Ausfuhrliste mit der 108. Änderungsverordnung vom 27. Juli 2009 damit nicht obsolet, sondern lediglich "vor die Klammer gezogen". Eine Auslegung des Begriffs "besonders konstruiert" muss von dem Wortlaut der Ausfuhrliste Im Rahmen der Begründung der Berufung führt die Beklagte zur Bedeutung aus, es sei nicht angezeigt, die Definition des Begriffs aus einer Art Nachrangigkeit der nationalen Regelung gegenüber der gemeinschaftsrechtlichen Regelung herzuleiten; diese Nachrangigkeit bestehe nicht und die (nationale) Ausfuhrliste stelle auch keine "Single-Use-Güterliste" dar. In ihr werde vielmehr abgestuft nach bestimmten Bedingungen Material auch dann als militärisch relevant aufgeführt, wenn unstreitig neben der militärischen auch eine zivile Nutzung möglich sei. Die Definition des Merkmals "besonders konstruiert" könne vielmehr aus der Ausfuhrliste selbst hergeleitet werden. Diese Liste beinhalte nämlich die Abstufungen "geeignet für militärische Zwecke", "konstruiert für militärische Zwecke", "besonders konstruiert für militärische Zwecke" und "ausschließlich konstruiert für militärische Zwecke". Das Verwaltungsgericht habe diese in der Ausfuhrliste enthaltene Abstufung nicht ausreichend beachtet, sondern mit den Hinweisen auf "allein zu militärischen Zwecken geplant, konstruiert und dimensioniert oder zumindest überwiegend konstruiert" eine ausschließende Definition angenommen, die eher dem Merkmal des an anderer Stelle in der Liste genannten "ausschließlich konstruiert" entspreche. Zu berücksichtigen sei auch nicht, wie das Verwaltungsgericht annehme, eine Auslegung nach dem Verwendungszweck der Sache bzw. der Verwendbarkeit, sondern ein objektiv-technischer Maßstab. Im Übrigen sei es widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht die gefundene Auslegung der Begriffe "ausschließlichen militärischen Verwendbarkeit " und "überwiegend ausgerichtet auf militärische Zwecke" als identisch betrachte. Wiederum aus rechtssystematischen Gründen sowie aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit folgt, dass die vorgenannte Auslegung der Merkmale "für militärische Zwecke besonders konstruiert" nicht allein oder überwiegend anhand der Vorstellung des Herstellers vorgenommen werden darf (sog. subjektiver Ansatz). Der militärische Zweck eines Guts muss vielmehr aus seiner objektiven Beschaffenheit oder Konstruktion erkennbar werden. Dem beabsichtigten Verwendungszweck ist allenfalls als weiteres Kriterium für die Auslegung Bedeutung beizulegen. Die Vorstellungen des Konstrukteurs oder Erbauers als subjektive Auslegungskomponenten haben zurückzutreten, wenn die Bauartspezifika und andere objektive Gesichtspunkte die militärische Nutzbarkeit sowie eine besondere oder ausschließliche Konstruktion für militärische Zwecke im Sinne der Regelungen der Ausfuhrlisten von vornherein nahelegen. Die Notwendigkeit einer solchen an objektiven Kriterien orientierten Auslegung wird vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. März 2007 (5 StR 225/06, wistra 2007, 267 = NJW 2007, 1893 = BGHSt 51, 262) unter Abgrenzung zu seiner früheren nach ihrem Leitsatz ("Position 0018 A der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz stellt mit dem Tatbestandsmerkmal 'besonders konstruiert' (u.a. 'für die Herstellung von Munition') auf den Zweck ab, dem eine der dort genannten Anlagen nach den Vorstellungen ihres Erbauers oder Lieferanten dienen soll") möglicherweise anders deutbaren Entscheidung vom 23. November 1995 (Az. 1 StR 296/05, wistra 1996, 145 = NJW 1996, 1355 = BGHSt 41, 348) ausdrücklich hervorgehoben. Der BGH führt hierzu in seinem Beschluss vom 28. März 2007 im Einzelnen Folgendes aus: "Ob die Zweckbestimmung 'besonders konstruiert für militärische Zwecke' erfüllt ist, muss anhand der Liste selbst und aus den in den Anmerkungen vorgegebenen Auslegungskriterien bestimmt werden. Eine solche eng an der Liste orientierte Bestimmung ist aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, um zweifelsfrei das Erfordernis einer Genehmigungspflicht feststellen zu können. Deshalb kann es auch nicht auf eine - im Übrigen kaum zweifelsfrei vorzunehmende - alleinige Bewertung des individuellen Zwecks ankommen. Maßgeblich - und für die Berücksichtigung des Herstellungszwecks ausreichend - ist vielmehr, ob es sich um einen Verwendungszweck handelt, den die Liste selbst als nicht 'besonders konstruiert für militärische Zwecke' bezeichnet und damit von dem Genehmigungserfordernis ausnimmt." Diese unter dem Blickwinkel des Strafrechts aufgestellten Grundsätze sind in Anbetracht des auch im öffentlichen Recht zu beachtenden Gebots der Rechtssicherheit ohne Weiteres übertragbar. Auch Sinn und Zweck der Bestimmungen legen eine in erster Linie an der objektiven Zweckbestimmung des Produkts ausgerichtete Auslegung nahe. Gerade unter Berücksichtigung des Ziels der Ausfuhrbeschränkungen, den Export von Gütern zu vermeiden, die im sensiblen Empfängerland für militärische Zwecke verwendet werden können, ist nicht der Herstellerabsicht als fehlerbehafteter Zielprognose, sondern der objektiven Methode, also dem Blick auf die konkrete Beschaffenheit und Konstruktion des Produkts, der Vorrang einzuräumen (vgl. Klaus Bieneck, Rüstungsgüter im Außenwirtschaftsrecht - Versuch einer Begriffsdefinition, wistra 2008, 451). Maßgeblich für die Feststellung des Verwendungszwecks wäre hingegen, für was oder für wen das Produkt nach den Vorstellungen seines Erbauers dienen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.1995, a.a.O.), etwa ob das Gut als solches im Auftrag der Bundeswehr oder einer anderen Armee speziell und ausschließlich für die Nutzung im Rahmen einer militärischen Verwendung entworfen und gebaut worden ist. Ein Beispiel für die letztere zielgerichtete Herstellung eines Atemschutzfilters stellt das von der Klägerin im Erörterungstermin vorgestellte ausschließlich für die Bundeswehr konstruierte Filtermodell dar. Die Feststellung der besonderen Konstruktion in diesem Sinne bietet aber nicht nur keine Rechtssicherheit für den Erzeuger / Exporteur, sondern kann bereits durch leichte Manipulationen auf Seiten des potentiellen Verwenders ausgehebelt werden, etwa wenn der Hersteller über die konkret in Aussicht genommene Verwendung getäuscht wird. Aus alledem folgt, dass die Formulierung in Abschnitt 0007 f) 1. "Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ..." so zu verstehen ist, dass sie sämtliche Produkte erfasst, deren militärischer Zweck erkennbar vorrangig gegenüber einer zivilen Nutzung ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bedarf es einer ausschließlich militärischen Zweckbestimmung nicht. Die gleiche Abstufung gilt bezüglich des Merkmals der Modifikation bzw. Änderung, wobei in diesem Fall begrifflich ein "Ausgangs"-Produkt bereits vorhanden sein muss, also ein Gut vorausgesetzt wird, dessen Zweckbestimmung vor der Änderung üblicherweise nichtmilitärischer Art ist. Die notwendige Abgrenzung zwischen den Stufen der Ausfuhrliste "konstruiert für militärische Zwecke" und "besonders konstruiert ..." im oben genannten Sinne einer gegenüber der möglichen zivilen Nutzung hervorstechenden militärischen Zweckbestimmung ist besonders problematisch und kann nur auf den Einzelfall bezogen erfolgen. Hierbei ist einmal die Konstruktion eines Produkts selbst - also seine (technische) Beschaffenheit und Geeignetheit - und zum anderen - mit der dargestellten Einschränkung - der Zweck der Herstellung, also der vom Produzenten angenommenen Verwendungszweck, bei dem auch die Entstehungsgeschichte Berücksichtigung finden kann, zu betrachten (vgl. BGH, Beschluss vom 28.03.2007, a.a.O.). Die Bewertung der Konstruktion des Produkts kann wiederum die eigentliche Entwicklung des konkreten Produkts, wie die objektivierten technischen Verwendungsmöglichkeiten im Zeitpunkt der Ausfuhr berücksichtigen. Ein weiterer Bewertungspunkt kann sein, ob die Bauelemente eines zusammengesetzten Produkts für sich genommen ebenfalls besonders konstruiert für militärische Zwecke sind, d.h. ob die weiteren technischen Eigenschaften gerade aus einer Bestimmung für militärische Kampfeinsätze resultieren (vgl. Landgericht Essen, Urteil vom 25.01.2008 - 56 KLs 31/07 -, juris). Ein "Entwickeln" setzt jedoch nicht voraus, dass die Tätigkeit auf die Schaffung einer bislang mit ihren spezifischen Eigenschaften noch nicht existenten Kriegswaffe oder eines Gegenstandes sonstiger Art abzielt. Möglich ist vielmehr auch, dass das Erlangen der technologischen Voraussetzungen für eine Eigenproduktion bereits bekannter Kriegswaffen oder militärisch bedeutsamer Produkte im Vordergrund steht (vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.2008 - AK 10/08 -, wistra 2008, 432). Das streitbefangene Filter unterfällt nicht dem Begriff der besonderen Konstruktion oder Änderung (für militärische Zwecke), weil die Klägerin mit ihrem Sachvortrag nachgewiesen hat, dass das Produkt mit der Artikelnummer ...120 weder auf einer besonderen militärischen Konstruktion im Sinne der Verwendungsmöglichkeiten beruht noch entsprechend modifiziert wurde. Eine besondere militärisch sensible Bedeutung ergibt sich weder aus der technischen noch aus der äußeren (optischen) Gestaltung des Produkts. Da das konkrete Produkt Schutzfilter im vorliegenden Fall nicht nur in allen drei Modifikationen identisch aufgebaut ist und ohne jeden technischen Unterschied sowohl für den zivilen wie den militärischen Einsatz geeignet ist und auch Verwendung findet, kann gegebenenfalls nur noch die äußere Gestaltung bedeutsam sein für eine Einstufung, ob ein für militärische Zwecke konstruiertes und nutzbares Produkt vorliegt. Das Gut, das aufgrund seiner Herstellung und Konstruktion unterschiedslos zivil wie militärisch genutzt werden kann, müsste für eine entsprechende Qualifizierung indes mehr Besonderheiten aufweisen als eine dunkle Farbe; es bedürfte für eine solche herausgehobene oder abgegrenzte Verwendung vielmehr erheblicher spezieller (technischer) Abweichungen. Ohne dass dies im vorliegenden Verfahren abschließend zu entscheiden ist, könnte eine Speziallackierung eine derartige technische Abweichung darstellen, wenn sie besondere, gerade für den militärischen Einsatz relevante Eigenschaften des Produkts begründet. Das gleiche gilt bezüglich des Merkmals der Modifizierung für militärische Zwecke. Auch insoweit ist es abzulehnen, allein aufgrund der - noch dazu, wie die Farbcodierung, die die Beklagte aufgrund ihrer nicht fixierten Gestaltung als nicht maßgeblich ansieht, veränderlichen - äußeren Lackierung eine besondere Abwandlung des - möglicherweise ursprünglich auch zivilen - Produkts zu konstatieren. Da die Voraussetzungen der Nummer 0007 f) der Ausfuhrliste nicht vorliegen, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das diesbezüglich nur die (unstreitige) Eingruppierung des Filtertyps in die Kategorie 1 A004 a) des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 (jetzt Verordnung Nr. 428/2009) festgestellt hat, im Ergebnis als zutreffend zu erkennen. Aufgrund der zuvor getroffenen Feststellung zur Qualifizierung des streitbefangenen Guts kann es in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, die gemeinschaftsrechtliche Verordnung Nr. 1334/2000 bzw. die Nachfolgeverordnung Nr. 428/2009 und die nationale Ausfuhrliste stünden gleichwertig nebeneinander oder ob sie - wie die Beklagte ausführt - in einem Vor- und Nachrangverhältnis zueinander stehen. Ebenso findet das Argument der Beklagten keine weitere Bedeutung, bei einer engen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs missachte die Bundesrepublik Deutschland die europäischen und internationalen Regelungen zur Begrenzung des Handels mit Rüstungsgütern. Es ist unstreitig, dass das streitbefangene Gut den dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Beschränkungen sensitiver Güter unterfällt. Soweit darüber hinaus eine Prüfung erfolgt, ob das Gut auch von den Bestimmungen der Ausfuhrliste erfasst wird, sind das Bundesamt und die Fachgerichte an die nationalen Normen gebunden. Von einer Abänderung der Entscheidungsformel des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Bezeichnung der EU-Verordnung sieht der Senat ab, da dies aufgrund der gegebenen Eindeutigkeit des Übergangs der Formulierung der Anhangs I bei der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nicht erforderlich ist. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )
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