| Verfassungswidrige Benachteiligung von Lebenspartnern? |
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Pressemitteilung des FG Münster vom 07.06.2011 zum Vorlagebeschluss 8 K 2430/09 GrE vom 24.03.2011 Seit Dezember 2010 unterliegen Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht mehr der Grunderwerbesteuer. Innerhalb solcher Lebensgemeinschaften waren zuvor Grundstückserwerber – anders als zwischen Ehegatten – grunderwerbsteuerpflichtig. Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hält diese steuerliche Benachteiligung nunmehr für verfassungswidrig. Das Finanzgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. mit dem am 07.06.2011 veröffentlichten Beschluss vom 24.03.2011 vorgelegt. Im Streitfall hatten die Kläger bereits im Jahr 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft gegründet und im Januar 2009 voneinander entgeltlich Grundbesitz erworben, für den das Finanzamt jeweils Grunderwerbsteuer festsetzte. Die Kläger hielten die Besteuerung für rechtswidrig und beriefen sich auf die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 4 GrEStG. Hintergrund dieser Regelungen ist, dass mit Jahressteuergesetz vom 08.12.2010 der Gesetzgeber die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 3 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz ausdrücklich auch auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erweitert hat, was jedoch erstmal für nach dem 13.12.2010 stattfindende Grundstücksübertragungen geltend soll (§ 23 Abs. 9 GrEStG). Der 8. Senat hat das anhängige Klageverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
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