Verkauf einer Internet-Domain ist steuerfrei

Mit Urteil vom 17.05.2010 hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain nicht der Einkommensteuer unterliegt, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerblich handelt (Az. 8 K 3038/08).

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Kläger 1999 bei der zuständigen Behörde DENIC eine Domain registriert und diese in 2001 für 15.000,00 DM verkauft. Das Finanzamt ist dabei davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuernde sonstige Leistung handele.

Das Finanzgericht Köln hingegen ist der Auffassung, dass eine sonstige Leistung voraussetze, dass der Kläger aus einem eigenen Recht die Domain fortlaufend überlassen wurde. Nach den geltenden Vertragsbedingungen der DENIC sei es für die Übertragung einer Domain allerdings erforderlich, dass der bisherige Registrierungsvertrag gekündigt werde. Nach der Kündigung stünde dem Kläger daher kein Recht mehr an der Domain zu.

Die Richter führten außerdem aus, dass Einnahmen nur dann der Einkommensteuer unterliege, wenn sie unter eine der sieben Einkunftsarten des EStG fallen würde (§ 2 Abs. 1 EStG). Hier war der Verkauf einer Internet-Domain jedoch nicht als sonstige Leistung gem. § 22 Nr. 3 EStG einzustufen und der Verkauf befand sich außerdem außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, so dass eine Besteuerung zu unterbleiben habe. Das Finanzgericht Köln hat im vorliegenden Fall die Revision zum BFH zugelassen.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.

Verfasser: Johannes Rudolph ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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