Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
Pressemitteilung des BFH vom 19.10.2011 zum Urteil V R 3/07 vom 30.06.2011

In einem Urteil vom 30. Juni 2011 - V R 3/07 - hat der BFH entschieden, dass der Verkauf von erwärmtem Popcorn und Nachos in Kinos durch den Kinobetreiber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt. In einer gegenteiligen Entscheidung des Finanzamts hatte dieses zu Unrecht berücksichtigt, dass im Kino-Foyer Verzehrtresen, Tische und Stühle vorhanden waren, die auch zum Verzehr der Speisen benutzt werden konnten, aber allen Kinobesuchern zur Verfügung standen.


Bereits in einer Entscheidung des EuGH vom 10. März 2011 zum Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr durch Imbissstände (Rs. C-497/09 und Rs. C-501/09), sowie durch einen Partyservice (Rs. C-502/09) war die Rechtsfrage, ob es sich bei der Abgabe von zubereiteten Speisen um eine Lieferung handelt oder ob damit verbundene Dienstleistungselemente den Umsatz insgesamt als Dienstleistung qualifiziert, zu entscheiden. Der EuGH war der Ansicht, dass die Zubereitung des warmen Endproduktes allein dem Umsatz nicht den Charakter einer Dienstleistung verleiht, wenn sie sich auf einfache, standardisierte Handlungen beschränkt, die nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemeinen vorhersehbaren Nachfrage vorgenommen werden. Treten in diesem Fällen keine für Restaurationsumsätze charakteristischen Dienstleistungsbestandteile hinzu (z.B. Kellnerservice, Beratung, oder Bereitstellung von Mobiliar, das ausschließlich zur Einnahme der Speisen dient) handelt es sich um eine Lieferung, die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Erfordert hingegen die Zubreitung mehr Arbeit, Sachverstand und Kreativität, wird dies regelmäßig, wie es bei einem Partyservice der Fall ist, die Dienstleistung den dominierenden Bestandteil des Umsatzes ausmachen.


Der BFH hat dazu in seinem Urteil vom 30. Juni 2011 entschieden, dass es sich beim Verkauf von Popcorn und Nachos um die Abgabe von Standardspeisen handele und im zu entscheidenden Fall keine prägenden Restaurationsleistungen zum Angebot gehört hätten. Auch die im Kino-Foyer bereit gestellten Stiche und Stühle dienen nicht ausschließlich zum Verzehr von Lebensmitteln, so dass das bereitgestellte Mobiliar nicht berücksichtigt werden darf. Folglich unterlag der Verkauf von Popcorn und Nachos unter Anwendung genannter Grundsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.


Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 

 
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