Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen die Tierschutzrichtlinie

Urteil des BFH vom 17.07.2011 – VII R 40/10

In einer Entscheidung des BFH vom 17.05.2010 – VII R 40/10 - hatte dieser über die Frage der Gewährung einer Ausfuhrerstattung zu entscheiden, die beim Transport von lebenden Rindern zur Ausfuhr in den Libanon von der Klägerin beantragt wurde.

Das Hauptzollamt versagte die Gewährung der Ausfuhrerstattung mit der Begründung, dass bei dem Transport der Rinder die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden sei. Hintergrund war, dass die Rinder mit einem bestimmten Schiff in den Libanon befördert wurden, das zuvor von dem tierärztlichen Sachverständigen des Lebensmittels- und Veterinäramts der Kommission im Hafen von Koper überprüft worden sei und das Schiff wegen verschiedener, im Einzelnen aufgelisteter Mängel, als nicht in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG - RL 91/628/EWG - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – ABlEG Nr. L 340/17), neugefasst durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.06.1995 (ABlEG Nr. L 148/52), angesehen wurde und die Kommission das Schiff als nicht für den Transport von Lebendvieh geeignet in einer so genannten Negativliste geführt habe.

In der Vorinstanz gab das Finanzgericht dem Hauptzollamt auf, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausfuhrerstattungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Nach Ansicht des FG wurden die Feststellungen des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Kommission durch von der Klägerin vorgelegte Unterlagen in wesentlichen Teilen entkräftet.

Der BFH sah die gegen das Urteil eingelegte Revision des Hauptzollamts jedoch als begründet an, so dass die Aufhebung der Vorentscheidung und einer Abweisung der Klage erfolgte. Nach Ansicht des BFH war die Versagung der beantragten Ausfuhrerstattung rechtmäßig.

Leitsätze:

1. Ist aufgrund "sonstiger Informationen" i. S. des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 anzunehmen, dass ein zum Transport lebender Rinder eingesetztes Transportmittel zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht den Anforderungen unionsrechtlicher Tierschutzbestimmungen entsprach, trägt der Ausführer die Feststellungslast dafür, dass die am Transportmittel festgestellten Mängel später nicht mehr vorlagen.

2. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die Ausfuhrerstattung zu versagen. Die unionsrechtlichen Vorschriften räumen dem HZA insoweit kein gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Ermessen ein.

3. Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenwürdigung durch das FG nicht gebunden, wenn dieser eine Grundlage fehlt, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist (Bestätigung der Rechtsprechung).

Der BFH stellte zu seiner Entscheidung weiterhin folgende Orientierungssätze auf:

1. Gemäß dem das Erstattungsrecht prägenden Grundsatz gebundenen Verwaltungshandelns ist die Ausfuhrerstattung, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen nachgewiesen sind, unabhängig von behördlichen Ermessenserwägungen zu gewähren (vgl. EuGH-Urteil vom 13.03.2008 C- 96/06; Literatur).

2. Zu LS 2: Soweit der EuGH mit Urteil vom 17.01.2008 C-37/06 und C-58/06 ausgeführt hat, dass die Behörde, wenn sie zu dem Schluss gelangt, die RL 91/628/EWG sei nicht eingehalten worden, bei der Entscheidung, ob der Verstoß gegen die Bestimmung der RL 91/628/EWG zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führt, ein „gewisses Ermessen“ habe, ist dies nicht im Sinne des eingeräumten Ermessensspielraums gem. deutschem Verwaltungsrecht (§ 40 VWVFG) zu verstehen, der nach § 114 VWGO bzw. § 102 FGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (entgegen Literatur).

3. Die Behörde kann den Angaben des Ausführers, bei der Beförderung der Tiere seien die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften beachtet worden, nicht lediglich Zweifel oder Vermutungen entgegensetzen, sondern hat zu prüfen, ob objektive und konkrete Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass beim Transport gegen die RL 91/628EWG verstoßen wurde und – falls ja – zu bewerten, ob sich der Verstoß ggf. nur auf einen Teil der transportierten Tiere bezog und ob gegen solche Vorschriften verstoßen wurde, die das Wohlbefinden der Tiere betreffen, oder solche, die sich nicht auf die Gesundheit und/oder den Zustand der Tiere während des Transport beziehen (vgl. EuGH Urteil vom 17.01.2008 C-37/06 und C-58/06).

4. Die bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 angeordnete Rechtsfolge ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (vgl. EuGH-Urteil vom 17.01.2008 C-37/06 und C-58/06).

 Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
News
2012/05/16
DBA zwischen Deutschland und Luxemburg unterzeichnet

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.04.2012

2012/05/16
Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung trotz geringfügiger Selbstnutzung

Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 02.05.2012 zum Urteil 9 K 180/09 vom 07.03.2012

2012/05/08
AEO (EU) und C-TPAT (USA): Gegenseitige Anerkennung ab 01.07.2012

EU und USA vereinbaren gegenseitige Anerkennung ihrer „vertrauenswürdigen Händler“, Pressemitteilung der EU-Kommission IP/12/449 vom 04.05.2012