| Versand von Akkreditivunterlagen an die Europäisch-Iranische Handelsbank |
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Einstweilige Verfügung gegen Zustellverweigerung eines Paketdienstes Paketdienste weigern sich, Sendungen an die Europäisch-Iranische Handelsbank zuzustellen. Seit die Europäisch-Iranische Handelsbank (EIH-Bank) in Hamburg einem personenbezogenen Embargo unterliegt (Listung vom 23.05.2011, siehe unsere Meldung vom 25.05.2011), geht ein Paketdienst aber einen Schritt weiter: Die an die EIH-Bank gerichteten Pakete werden noch nicht einmal mehr zurückgeliefert oder herausgegeben. Stattdessen hält der Paketdienst sie fest. Das macht die Vorlage von Frachtpapieren etc. unmöglich, die sich in diesen Paketen befinden und für Dokumentenakkreditive vorgelegt werden sollen. Die Außenhandelsdokumente werden üblicherweise im Original per Paketdienst an die Bank geliefert, die das Akkreditiv avisiert hat. Sie sind außerdem häufig notwendig, um die Lieferung im Zielland zu bewirken. Hält der Paketdienst sie fest, droht das Geschäft zu scheitern – die Ware erreicht das Zielland, aber der Kaufpreis wird nicht ausgezahlt. Die Zustellung eines Pakets mit solchen Dokumenten an eine gelistete Bank ist jedoch zulässig: Das Paket muss Unterlagen enthalten, die eine Zahlung aus einem vor der Listung bestehenden Akkreditiv auslösen sollen. Ein Akkreditiv, das vor der Listung der EIH-Bank für ein zulässiges Geschäft eröffnet und avisiert wurde, darf nach Genehmigung der Bundesbank ausgeführt werden (Art. 18 Iran-Embargo-Verordnung (VO 961/2010)). Der Kaufpreis darf an den Exporteur ausgezahlt werden. Exporteure, die aufgrund eines solchen Akkreditivs berechtigt sind, sollten die Flinte also nicht ins Korn werfen: Vor dem Amtsgericht Hamburg haben wir erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirkt – der Paketdienst musste die Sendung mit den Originaldokumenten herausgeben (Aktenzeichen: 714 C 140/11). Die Zustellung durch den Paketdienst konnte aufgrund der Einschränkungen des Eilrechtsschutzes nicht erreicht werden. Nach der Herausgabe des Paketes war aber die Übergabe – die nach der Iran-Embargo-Verordnung (VO 961/2010) unter den genannten Voraussetzungen rechtmäßig ist – an die EIH-Bank möglich. Ein Akkreditiv bei der EIH-Bank aus der Zeit vor ihrer Listung kann noch erfolgreich und rechtmäßig abgewickelt werden. Wenn Sie Fragen dazu haben, sprechen Sie uns an. Verfasser: Rechtsanwalt Arne Kiehn ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
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