Das beklagte Hauptzollamt erhob den Differenzbetrag zwischen dem Präferenzzollsatz und dem regulären Zollsatz nach und begründete dies damit, dass eine nachträgliche Überprüfung der Präferenznachweise keine Bestätigung des angegebenen Ursprungs der Waren ergeben habe.
Die Klägerin berief sich in ihrer Klage vor allem auf Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK und begründete dies damit, dass die Schließung der Herstellungsbetriebe und die dadurch bedingte Nichtnachprüfbarkeit der Präferenznachweise für sie als Einführer ein unvorhersehbares Ereignis sei und einen Akt höherer Gewalt darstelle.
Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Gerichts vom 22.06.2011 (Aktenzeichen 4 K 42/10) entschied der EuGH mit Urteil vom 08.11.2012 (Rs. C-438/11), dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK so auszulegen ist, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde des Drittstaats deswegen nicht nachträglich überprüfen kann, ob das von ihr ausgestellte Ursprungszeugnis auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, weil die Produktion im Drittland zwischenzeitlich eingestellt wurde, der Abgabenschuldner beweisen muss, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht.
Das Finanzgericht sah die Voraussetzungen für die Nacherhebung nach Art. 220 Abs. 1 ZK daraufhin als erfüllt an und wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Entscheidung des EuGH in dieser Sache, dass es sich um eine Ware unbekannten Ursprungs handelt, wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung keine Bestätigung für die im Ursprungszeugnis enthaltene Angabe über den Warenursprung finden lässt. Weil die drittländische Behörde die inhaltliche Richtigkeit der Ursprungszeugnisse vorliegend nicht bestätigen konnte, wurde auch der Warenursprung Macau nicht bestätigt.
Nach Auffassung des FG Hamburg kann die Klägerin auch keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Sie habe den erforderlichen Nachweis, dass die Ursprungszeugnisse nicht auf der Grundlage unrichtiger Angaben des Ausführers erteilt worden sind, nicht erbringen können. Auf einen Nachweis durch die Klägerin könne das Gericht aufgrund der verbindlichen Auslegung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK nicht verzichten. Das FG Hamburg gibt dabei selbst zu bedenken, dass durch diese Rechtsprechung des EuGH, an die es sich gebunden fühlt, der durch Art. 220 Abs. 2 ZK gewährte Vertrauensschutz auf ein geringes Maß beschränkt werde. Den EuGH zitierend weist das Gericht darauf hin, dass ein umsichtiger und mit der Rechtslage vertrauter Wirtschaftsteilnehmer, der die Vorteile, die sich aus dem Handel mit präferenzbegünstigten Waren ergeben können, einschätzen kann, auch die Risiken berücksichtigen und sie als Teil der normalen Unzuträglichkeiten des Geschäftslebens in Kauf nehmen müsse.
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Akz. des BFH: VII B 132/13).