Verzinsung einer Geldbuße verfassungswidrig

Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 07.06.2011 zum Urteil V-1 Kart 1/11 vom 30.05.2011

Die im Gesetz vorgesehene Verzinsung einer Kartell-Geldbuße hält der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf für verfassungswidrig und hat die Frage daher dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Jahr 2005 hatte das Bundeskartellamt gegen 16 Versicherungsunternehmen sowie gegen deren Vorstände und einige leitende Mitarbeiter wegen unzulässiger Kartellabsprachen Bußgelder in Höhe von ca. 150 Millionen Euro verhängt. Gegen die im Streitfall betroffene Versicherung war ein Bußgeld in Höhe von 6 Millionen Euro verhängt worden.
Zunächst hatte ein Unternehmen Einspruch gegen die Bescheide des Bundeskartellamtes eingelegt, jedoch im Jahr 2009 seinen Einspruch zurückgenommen, nachdem das Bußgeldverfahren vor dem 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts eröffnet wurde.

Mit Beschluss vom 11.03.2011 forderte das Bundeskartellamt nach Zahlung der festgesetzten Geldbuße für die Zeit von April 2005 bis Juli 2009 Zinsen in Höhe von 1,7 Millionen Euro. Dabei berief sich die Behörde auf § 81 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) , der vorsieht, dass in einem Kartell-Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides zu verzinsen sind. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass Einsprüche nur deshalb eingelegt werden, um die Zahlung einer Geldbuße zu verzögern und sich somit einen ungerechtfertigten Zinsvorteil zu verschaffen.Diese Bestimmung hält der 1. Kartellsenat des Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr für verfassungswidrig und sieht in dieser Regelung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Die Zinspflicht greife nur für Bußgelder in Kartell-Bußgeldverfahren. Geldbußen aus anderen Rechtsbereichen, wie etwa dem Straßenverkehrs-, Umwelt- oder Datenschutzrecht, würden nicht verzinst. Die Zinspflicht gelte ferner nur für juristische Personen und nicht auch für Einzelkaufleute oder handelnde Personen (z. B. Vorstände und Geschäftsführer), die keine Zinsen auf verhängte Bußgelder zahlen müssten. Ferner sei eine Verzinsung nur dann vorgesehen, wenn die Kartell-Geldbuße in einem Bußgeldbescheid festgesetzt werde.

Wird durch ein gerichtliches Urteil ein Unternehmen zu einer Geldbuße verurteilt, entfalle die Zinspflicht. Ferner würde die geltende Regelung den Bußgeldschuldner geradezu auffordern, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen, um sich dann durch ein gerichtliches Urteil - zinsfrei - zu einer Geldbuße verurteilen zu lassen.

Die vor dem Oberlandesgericht sind parallel geführten Verfahren werden bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zunächst ausgesetzt werden.
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können

 

 
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