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Werbungskosten durch Berufsausbildungskosten bei später im Ausland ausgeübter Tätigkeit |
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Urteil des BFH vom 28.07.2011 – Az. VII R 5/10
In einem Urteil vom 28.07.2011 hat der BFH sich zu Aufwendung einer erstmaligen Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten geäußert:
Leitsätze: 1. Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung können als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. § 12 Nr. 5 EStG lässt ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Vorrang des Werbungskostenabzugs und Betriebsausgabenabzugs unberührt. 2. Allein die Möglichkeit, dass diese Berufstätigkeit später auch im Ausland ausgeübt werden könnte, begründet noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des § 3 c Abs. 1 1. Halbsatz EStG zwischen den Berufausbildungskosten und später tatsächlich erzielten steuerfreien Auslandseinkünften.
Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke (
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