Zeitpunkt der Tatentdeckung entscheidend für Selbstanzeige

Ob eine strafbefreiende Selbstanzeige wirksam abgegeben werden kann, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Tatentdeckung. Sofern die Tat des Steuerpflichtigen bereits entdeckt ist, und der Steuerpflichtige dies wusste oder bei verständiger Würdigung hätte wissen müssen, tritt gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 2 eine Straffreiheit nicht mehr ein.

Wie den Medien zu entnehmen war, hat Nordrhein-Westfalen die CD mit den Steuerdaten übergeben bekommen. Daher stellt sich nunmehr die Frage, ob mit Übergabe der CD bereits von einer Tatentdeckung auszugehen ist, so dass eine Selbstanzeige keine Straffreiheit mehr nach sich ziehen würde.

Nach Rechtsprechung des BGH ist eine Tat dann entdeckt, wenn durch die Kenntnis eine Lage geschaffen wird, die bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung wahrscheinlich macht, also ein hinreichender Tatverdacht gemäß § 203 StPO vorliegt (Urteil des BGH vom 05.04.2000).

Das bedeutet, dass mit Übergabe der CD nicht automatisch ein derartiger Verdachtsmoment vorliegt, der auf eine mögliche Verurteilung schließen lässt. Vielmehr ist hierfür erforderlich, dass der zuständige Sachbearbeiter, einen Abgleich der Daten der CD mit den Daten des dort genannten Steuerpflichtigen vornimmt. Erst dann ist für den zuständigen Sachbearbeiter erkennbar, ob der Steuerpflichtige die Einkünfte, die sich auf der CD befinden, nicht unter Umständen ordnungsgemäß in seiner Steuererklärung aufgenommen hatte.

Unseres Erachtens führt erst dieser Abgleich zur Tatentdeckung und damit einhergehend zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Ab diesem Zeitpunkt ist folglich davon auszugehen, dass eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung verlieren würde.

Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass noch nicht abschließend geklärt ist, ob hier gegebenenfalls ein Verwertungsverbot durch den Ankauf der Daten-CD vorliegt.

Ein solches Verwertungsverbot könnte dazu führen, dass rechtswidrig erlangte Informationen nicht verwendet werden dürfen. Dies könnte dazu führen, dass eine Verurteilung nicht wahrscheinlich, sondern vielmehr ausgeschlossen ist, wenn die Fakten der Tatentdeckung nicht verwertet werden dürfen. Inwiefern diese strafrechtlichen Aspekte sich unmittelbar auf das Besteuerungsverfahren auswirken, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Sollten Sie zu den Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO noch Fragen haben, stehen wir Ihnen mit unserem erfahrenen Beraterteam gerne jederzeit zur Verfügung.

Verfasser: Rechtsanwalt Johannes Rudolph (   Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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