04.08.2015 10:18 Alter: 9 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Zollkodex der Union UZK - Modernisierung der EU-Zollverfahren durch die Kommission

Die Europäische Kommission hat am 28.07.2015 Rechtsvorschriften für ein einfacheres, moderneres und stärker integriertes EU-Zollsystem angenommen. Die Regelung fußt auf dem Zollkodex der Europäischen Union, der im Jahr 2013 angenommen wurde. Der Beschluss der Europäischen Kommission ergeht in Form eines delegierten Rechtsakts und deckt ein breites Spektrum der Tätigkeit des Zolls ab, wie zum Beispiel:

•Vereinfachungen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung, das die Verarbeitung von Nichtunionswaren ermöglicht, ohne dass Einfuhrzölle und andere Abgaben zu entrichten sind, um die Schaffung von Mehrwert in der EU zu fördern;
•klarere Vorschriften, um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten in der EU zu gewährleisten;
•umfassende Bestimmungen, damit Entscheidungen und Bewilligungen des Zolls künftig EU-weit gelten;
•Erstellung gemeinsamer Datenanforderungen, die als Grundlage für neue, die Mitgliedstaaten und Zollverwaltungen verbindende IT-Systeme dienen, damit ein reibungsloser Informationsaustausch sichergestellt wird;
•Verbesserung des Risikomanagements, um den Handel mit illegalen und verbotenen Waren, den Terrorismus und andere kriminelle Aktivitäten besser zu bekämpfen.
Der delegierte Rechtsakt wird nunmehr vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft. Innerhalb von zwei Monaten können beide Organe Einwände erheben (Art. 290 AEUV), wobei die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden kann.
 •Vereinfachungen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung, das die Verarbeitung von Nichtunionswaren ermöglicht, ohne dass Einfuhrzölle und andere Abgaben zu entrichten sind, um die Schaffung von Mehrwert in der EU zu fördern;
•klarere Vorschriften, um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten in der EU zu gewährleisten;
•umfassende Bestimmungen, damit Entscheidungen und Bewilligungen des Zolls künftig EU-weit gelten;
•Erstellung gemeinsamer Datenanforderungen, die als Grundlage für neue, die Mitgliedstaaten und Zollverwaltungen verbindende IT-Systeme dienen, damit ein reibungsloser Informationsaustausch sichergestellt wird;
•Verbesserung des Risikomanagements, um den Handel mit illegalen und verbotenen Waren, den Terrorismus und andere kriminelle Aktivitäten besser zu bekämpfen.
Der delegierte Rechtsakt wird nunmehr vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft. Innerhalb von zwei Monaten können beide Organe Einwände erheben (Art. 290 AEUV), wobei die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden kann.