12.08.2014 12:53 Alter: 10 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Dr. Ulrich Möllenhoff, Fachanwalt für Steuerrecht

Zugriff auf Bankdaten durch das Finanzamt

Durch Urteil vom 20. Februar 2014 stellt das Hessische FG, Az. 4 K 1120/12, fest, dass es im Rahmen einer Prüfung der Kapitalertragssteuer zulässig ist, dass das prüfende Finanzamt vollständigen Zugriff auf die Kundendaten inklusive Identitätsmerkmalen (Namen, Anschrift, Geburtsdaten), sogenannter Z1 - Datenzugriff, zur computertechnischen Verprobung des korrekten Quellensteuereinbehalts fordert. § 30a AO, allgemeine Norm über Steuergeheimnis der Banken, steht dem nicht entgegen.

Bei dem Verlangen der Finanzverwaltung, vollständigen Datenzugriff zu erlangen, handele es sich um eine Ermessensentscheidung, die nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Im vorliegenden Fall der Prüfung des Steuereinbehaltes durch die klagende Sparkasse ließ die Entscheidung des Finanzamtes keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere hat das Gericht im Verlangen des vollständigen Datenzugriffs keinen Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit gesehen.

"Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die vom FA beabsichtigten Verprobungen und Verknüpfungen einer sachlichen „Prüfung“ des zutreffenden Quellensteuereinbehalts zu Lasten wie zu Gunsten der Steuerschuldner i.S.d. § 199 Abs. 1 AO i.V.m. § 50b EStG dienten. Das FA musste sich nicht auf eine „Phantomprüfung“ eines anonymisierten Datenbestandes einlassen. Im Übrigen rechtfertigte bereits das Anliegen, sich Gewissheit über die Echtheit der Daten zu verschaffen, die Offenlegung der Kundenidentitäten." (vgl. WM 2014, 1539).

Das Gericht sah auch kein Problem aufgrund der Datenprivilegierung der Banken, § 30a AO. Demnach ist es den Finanzbehörden nicht gestattet, zum Zwecke der allgemeinen Überwachung einmalig oder periodisch Kontenauskünfte von Banken zu verlangen.

"Die erstmalige Einrichtung des Datenzugriffs beinhaltete auch noch keine auf die Abfassung einer Kontrollmitteilung hinführende „Feststellung“ oder „Abschreibung“ von Konten i.S.d. § 30a Abs. 3 AO durch das FA. Die hier zu beurteilende Maßnahme ist einer solchen Tätigkeit (deren Rechtmäßigkeit nach § 30a AO im vorliegenden Verfahren mithin dahinstehen kann) vielmehr weit vorgelagert." (WM s.o.)