Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung zur Überprüfung der Wohnverhältnisse

Das Finanzgericht München hat am 24.09.2009 (Az.: 10 V 1212/09) im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beschlossen, dass es nicht ernstlich zweifelhaft sei, dass das Finanzamt in bestimmten Fällen zur Anordnung einer Außenprüfung zur Feststellung der Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen berechtigt sei.

Als Orientierungssätze des Finanzgerichts München können festgehalten werden:

1. Die Anordnung einer Außenprüfung ist auch zur Überprüfung der besteuerungsrelevanten Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige hierzu in seiner Steuererklärung unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat.

2. Die Prüfungsbefugnis ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Einkunftsmillionäre oder eine größere Anzahl von Lebensvorgängen beurteilt werden sollen.

In dem Fall, der dem Beschluss des Finanzgerichts München zu Grunde lag, hatte der Ehemann eines gemeinsam veranlagten Ehepaares im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Kosten für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend gemacht. Ferner erklärten die Ehegatten außergewöhnliche Belastungen wegen Unterhaltsleistungen an die Mutter des Ehemanns.

Im Rahmen einer Außenprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass der Lebensmittelpunkt des Ehemanns sich nicht in der bei den Fahrtkosten angegebenen Wohnung befand, sondern in der nur unweit vom Arbeitsplatz entfernten Eigentumswohnung. Ferner stellte die Prüferin fest, dass die Mutter des Ehemanns ebenfalls in der Eigentumswohnung lebte und tatsächlich keine Unterhaltszahlungen erhielt. Die Prüferin kürzte aufgrund ihrer Prüfungsfeststellungen die zuvor veranlagten Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen in Form von Unterhaltszahlungen.

Im Rahmen der Überprüfung der Einspruchsentscheidung in Bezug auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, war das Finanzgericht der Ansicht, dass die aufgrund der Betriebsprüfung durch das Finanzamt gewonnenen Erkenntnisse, keinem Verwertungsverbot unterlägen. Das Finanzamt habe in der Prüfungsanordnung begründet, welche Verhältnisse einer Vorortaufklärung bedürfen, die sich im zulässigen Rahmen des § 193 II Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) befunden haben.

Das Finanzgericht stellt klar, dass die Finanzbehörden das nach ihrer Auffassung zweckmäßigste Mittel für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen auswählen dürften, und zwar auch im Hinblick auf eine mögliche Steuerstraftat.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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