| Zusammenfassende Meldung |
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Reduzierung des Grenzbetrages für die Meldepflicht
Unternehmer haben bis zum 25. Tag nach Ablauf jeden Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem sie innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG (innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte) ausgeführt haben, dem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch eine Zusammenfassende Meldung abzugeben (§ 18a UStG). Die EU-Mitgliedstaaten tauschen die Daten untereinander aus und können so die notwendige Meldung des Warenkäufers über den innergemeinschaftlichen Erwerb kontrollieren. Meldezeitraum für die o.g. Lieferungen ist grds. der Monat. Eine gewährte Dauerfristverlängerung im Voranmeldungsverfahren (§§ 46 ff. UStDV) gilt nicht für die Abgabe der ZM. Neu Unternehmer, die bisher nicht mehr als 100.000 EUR im Quartal an Lieferungen hatten, brauchten die ZM lediglich quartalsweise abgeben. Freiwillig ist eine monatliche Abgabe nur dann möglich, wenn dies dem Bundeszentralamt für Steuern schriftlich angezeigt wird. Ab dem 1. Januar 2012 sinkt dieser Grenzbetrag auf 50.000 EUR (§ 18a Abs. 1 Satz 2 u. 5 UStG), so dass wohl ab 2012 mehr Unternehmer ihre Zusammenfassenden Meldungen monatlich abgeben müssen. Unternehmer sind, wird im Laufe eines Quartals die Betragsgrenze überschritten, verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung für den laufenden Kalendermonat und die unter Umständen bereits abgelaufenen Kalendermonate des Kalendervierteljahres bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben, in dem die Betragsgrenze überschritten wurde. Achtung: Bei der Prüfung der Betragsgrenze wird auch das Jahr 2011 einbezogen. Die Zusammenfassende Meldung für Januar 2012 muss dem Bundeszentralamt für Steuern entsprechend bis zum 25.2.2012 übermittelt werden. |
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