17.03.2017 14:13 Alter: 7 yrs
Kategorie: Steuern

Zusammenveranlagung von Eheleuten in Abgrenzung zum dauernd getrennt Leben

Das Finanzgericht Münster, 7 K 2441/15 E hat am 22.02.2017 ein sehr differenziertes Urteil zur Zusammenveranlagung von Eheleuten gesprochen. Die Eheleute leben seit mehreren Jahren nicht in einer gemeinsamen Wohnung. Das beklagte Finanzamt vertrat deshalb die Auffassung, dass die Eheleute dauerhaft getrennt lebten und demnach die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht erfüllt seien.

Hiergegen wendeten sich die Kläger, weil sie lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebten. Der Auszug der als Ärztin voll berufstätigen Klägerin im Jahr 2001 sei durch die schwierige familiäre Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Klägers begründet gewesen. Allerdings hätten sich beide Eheleute weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden getroffen und gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die Kosten hierfür sowie den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes hätten beide stets gemeinsam getragen. Andere Partner habe es niemals gegeben. Derzeit plane man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs leben Ehegatten dauernd getrennt im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens, namentlich die gemeinsame Entscheidung über die Verwendung des Familieneinkommens, zu verstehen (BFH, Urt. vom 15.06. 1973 – VI R 150/69, BStBl II 1973). Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist aber auch der inneren Einstellung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen. Eine eheliche Lebensgemeinschaft erfordert wenigstens das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer weitergehenden Lebensgemeinschaft, die aber weiterhin angestrebt werden muss (BFH, Beschluss vom 17.08.2012 – III B 38/12, BFH/NV 2012, 1988; BFH, Urt. vom 24.04.2007 – I R 64/06, BFH/NV 207, 1893; BFH, Beschluss vom 07.12.2001 – III B 129/01, BFH/NV 2002, 483). Leben Ehegatten zwar für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, dass sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies - ggf. zusammen mit anderen Umständen – dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist.

Nach Auffassung des Senates haben die Eheleute trotz ihrer räumlichen Trennung ihre Lebensgemeinschaft in Form der persönlichen und geistigen Gemeinschaft aufrechterhalten.
Was sich sowohl äußerte in der gemeinsamen Erziehung und Betreuung des Sohnes, der sich tatsächlich täglich in beiden Wohnungen aufhielt, in der gemeinsamen Freizeitgestaltung und den gemeinsamen Urlauben. Auch andere Partner sind nie dazugekommen. Der gemeinsame Erwerb eines neuen Eigenheims stehe bevor.

Fazit:
Das FG Münster arbeitet in seinem Urteil detailliert das Zusammenleben und Wirtschaften heraus. Auch für Ehepaare, die räumlich auch über längere Zeit nicht zusammenleben ist eine Zusammenveranlagung möglich, wenn sie in einer gemeinsamen Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft einander verbunden sind.