Zwangsvollstreckung gegen Kinder wegen Steuerschulden der Eltern
Pressemitteilung des FG Hessen vom 19.01.2012 zum Urteil 3K 1122/07 vom 09.11.2011

In einer Entscheidung des FG Hessen hat dieses entschieden, dass Kinder, die von Ihren Eltern Grundvermögen übernommen haben, wegen Steuerschulden der Eltern unter bestimmten Umständen die Zwangsvollstreckung in diesen Grundbesitz dulden müssen. 

Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin im Jahre 2003 mit notariellem Vertrag von ihren Eltern ein Zweifamilienhaus mit Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen. Die Eltern waren jeweils zu ½ Miteigentümer und behielten sich ein Wohnungsrecht vor. Zum Zeitpunkt der Übertragung hatte der Vater bereits mehrere tausend Euro Steuerschulden, wegen der das Finanzamt erfolglos gegen den Vater die Zwangsvollstreckung betrieb. Das Finanzamt erließ darauf hin im Jahr 2006 gegenüber der Tochter einen Duldungsbescheid, in dem es die Anfechtung der Grundstücksübertragung wegen Gläubigerbenachteiligung erklärte.

Das Finanzamt führte im Verfahren aus, dass die Tochter die Vollstreckung so zu dulden habe, als gehöre das Grundstück noch zur Hälfte zum Vermögen des Vaters.

Die Klägerin trug hingegen vor, dass sie auch mit dem Grundstück Verbindlichkeiten in nicht unerheblicher Höhe und neben dem Wohnungsrecht zu Gunsten der Eltern ein weiteres Wohnungsrecht zu Gunsten ihres Onkels übernommen habe. Insofern fehle die Gläubigerbenachteiligung, da das Grundstück damit wertausschöpfend belastet gewesen sei. Im Übrigen wandte sie Ermessensfehler des Finanzamts ein.

Im Klageverfahren gab das FG Hessen dem Finanzamt recht. Aus Sicht des FG Hessen beinhalte der Übergabevertrag des Jahres 2003 eine unentgeltliche Leistung und habe zur Gläubigerbenachteiligung im Sinne des Anfechtungsgesetzes geführt.

Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass das Grundstück auch nicht wertausschöpfend belastet gewesen sei, da der Gutachterausschuss beim Amt für Bodenmanagement für das Grundstück einen Verkehrswert ermittelt habe, der deutlich über dem Wert der bestehenden Belastungen (die durch das Grundstück gesicherte Darlehnsvaluta und das Wohnungsrechts zu Gunsten des Onkels) liege. Das zu Gunsten der Eltern begründete Wohnungsrecht ließ das FG Hessen bei der Berechnung außer Betracht.

Es sah ebenfalls auch keinen Ermessensfehler in der Entscheidung des Finanzamts, da dieses ausreichend ermittelt habe und seine Ermessenserwägungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtet habe. Eine gleich geeignete und weniger belastende Alternative habe das Finanzamt zur Realisierung der Steueransprüche im Vergleich zum angefochtenen Duldungsbescheid nicht gehabt, so das FG Hessen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke

 
News
2012/02/22
Einreihung eines Multifunktionsgerätes zum Scannen und Faxen

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 105/2012 der Kommission vom 07.02.2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die kombinierte Nomenklatur.

2012/02/17
Antidumping - manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon mit Ursprung in der VR China

Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung, Bekanntmachung der Kommission vom 14.02.2012