Grundzüge des Zugelassenen WirtschaftsbeteiligtenFür alle Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, und die daher mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind, hat es mit der Veränderung der Zollkodex Durchführungsverordnung vom 18. Dezember 2006 eine wesentliche Neuerung gegeben. Die Zollverwaltung wird Unternehmen auf Antrag zertifizieren, um ihnen im Falle der erfolgreichen Zertifizierung einen neuen Status zu verleihen, den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB) = Authorised Economic Operator = AEO. Diese Zertifizierung folgt der Idee, weltweit Unternehmen, die grenzüberschreitend wirtschaftlich tätig sind, zu überprüfen und sicher zu stellen, dass diese Unternehmen zu sicheren Marktteilnehmern werden. Dieser Status soll – so das Fernziel der Weltzollorganisation (WCO) – überall auf der Welt eingeführt werden. Er existiert daher nicht nur in der EU, sondern bereits auch in den Vereinigten Staaten im Bereich der Einfuhr. Auch in anderen Ländern soll dieser Status geschaffen werden. Ziel dieses Konzepts ist die Sicherung der Waren- und Dienstleistungslieferkette (Secure Supply Chain). Man will den internationalen Austausch von Waren und Dienstleistungen sicher gestalten und dabei erreichen, dass möglichst nur noch zertifizierte Unternehmen an dieser Lieferkette teilnehmen. Diejenigen Unternehmen, die sich nicht zertifizieren lassen, werden sich auf intensivere Kontrollen durch die Zollverwaltung einstellen müssen, wohingegen diejenigen Unternehmen, die zertifiziert sind, mit Kontrollen entlastet werden sollen. Ein weiteres Ziel dieses Konzepts ist, die Kontrollstellen an den Außengrenzen durch eine Verlagerung von Kontrollen auf die Binnenzollstellen zu entlasten. Die Grenzzollstelle soll sich in Zukunft auf die Kontrolle der Zulässigkeit der Einfuhr sowie der Sicherheit der Waren beschränken, während die Binnenzollstelle die weiteren Kontrollen wie z.B. Zölle, Steuern und handelspolitische Maßnahmen einmal und für alle Zollverwaltungen verbindlich erledigt. Auch dies erfordert internationale Übereinkommen, die zur Zeit verhandelt werden. Es ist zur Zeit nicht geplant, dass Unternehmen, die sich nicht zertifizieren lassen, alle Zollverfahrensvereinfachungen, die ihnen bewilligt wurden, widerrufen bekommen. Sicherlich wird dies aber das Fernziel sein: Mit der Schaffung eines modernisierten Zollkodexes, den die Zollverwaltung für 2009 / 2010 vorbereitet, werden vorwiegend nur noch die Unternehmen Vereinfachungen und Erleichterungen erhalten, die Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter sind. Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte muss die Erlangung dieses Status beantragen. Ein solcher Antrag zieht eine umfangreiche Prüfung nach sich. Die Prüfung wird sich von der üblichen Außenprüfung unterscheiden. In diesem Rahmen wird geprüft, ob die verantwortlichen Personen oder das Unternehmen selbst in der Vergangenheit gegen Zollvorschriften verstoßen haben, ob die Organisationsstrukturen im Unternehmen eine verlässliche Erfüllung der Zollvorschriften gewährleisten und ob die Sicherheitsvorkehrungen im Unternehmen garantieren, dass keine unbefugten Personen auf Waren und Dienstleistungen Zugriff nehmen können. Dieses Verfahren wird sich für den Antragsteller jedoch lohnen. Durch den europaweiten (zukünftig weltweiten) Status hat der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Rahmen der Zollabwicklung einen erheblichen zeitlichen und dadurch finanziellen Vorteil. Er wird durch eine niedrige Risikobewertung im Rahmen der Risikoanalyse der Zollbehörden weniger Kontrollen unterworfen werden. Er hat zukünftig einen Anspruch auf bevorzugte und vereinfachte Abfertigung seiner Waren. Die Kontrolldichte wird sinken. Der Vorteil des Status des ZWB geht über die Erleichterung bei Kontrollen hinaus: Wahrscheinlich wird der Status des ZWB auch Qualitätsmerkmal unter den Unternehmen selbst werden. So wird bereits heute in der Automobilzulieferindustrie diskutiert, zukünftig nur noch Geschäfte mit Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuzulassen. Große Unternehmen denken darüber nach, dies zum Teil ihrer Auftragsbedingungen zu machen. Auch andere Unternehmen – zum Beispiel Logistikunternehmen – werden darauf achten, dass ihre Vertragspartner ZWB sind, um nicht den Vorteil des eigenen Status zu gefährden. So lange die eigenen Kunden ZWB sind, verringert dies den eigenen Prüfungsumfang im Unternehmen. Darüber hinaus wird ein wichtiger Vorteil des ZWB die internationale Anerkennung sein. Es laufen derzeit Verhandlungen mit der Schweiz, den USA sowie asiatischen Ländern wie China, um die Sicherheitsstandards gegenseitig anzugleichen und anzuerkennen. Fernziel ist, dass die Vertragsparteien den jeweiligen Statusinhabern die gleichen Vorteile gewähren, wie sie den Statusinhabern im jeweiligen anderen Land gewährt werden. Den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gibt es in zwei Ausprägungen: „Sicherheit“ und „Zollrechtliche Vereinfachungen“. Die Ausprägung „Sicherheit“ wird zu Sicherheitserleichterungen führen. Dabei wird der ZWB einen Anspruch auf eine unverzügliche Kontrolle bei angeordneter Untersuchung haben. Außerdem kann er vereinfacht beantragen, dass die Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes, also auch in seinem Unternehmen, durchgeführt werden. Im Rahmen der beabsichtigten Vorabanzeige beim Im- und Export werden ZWB im Bereich „Sicherheit“ beim Umfang der zu übermittelnden Daten erleichtert. Der ZWB in der Version „Zollrechtliche Vereinfachungen“ wird Vereinfachungen gemäß dem Zollrecht in Anspruch nehmen können. Auf Grund des umfangreichen, im Folgenden detaillierter beschriebenen Antragsverfahrens, ist es für jedes betroffene Unternehmen nunmehr erforderlich, sich mit den Voraussetzungen der Bewilligung vertraut zu machen, um möglichst rechtzeitig einen Antrag zu stellen, damit diesem unter der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit stattgegeben werden kann. Da allein die deutsche Zollverwaltung mit ca. 40.000 Anträgen rechnet, ist es sinnvoll den Antrag dergestalt zu stellen, dass größere Überprüfungen nicht mehr erforderlich sein werden. Große Teile der Voraussetzungen können zuvor von „Sachverständigen“ (Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) geprüft und testiert werden. Auf diese Testate kann sich die Zollverwaltung stützen, Art. 14 n Zollkodex DVO. |
