07.08.2018 10:49 Alter: 6 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Stefan Dinkhoff

Änderung der Anti-Boykott VO 2271/96 (Blocking Regulation) - umfassende Ausweitung auf die aktuellen U.S.-Iran-Sanktionen

Die (von geänderten Verfahrensvorschriften abgesehen) im Wesentlichen aus dem Jahr 1996 stammende Anti-Boykott VO (= Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen), die seinerzeit als Reaktion auf die von den USA verhängten restriktiven Maßnahmen gegen Kuba, Libyen und Iran erlassen wurde, ist durch die heute im Amtsblatt veröffentlichte Delegierte (Änderungs-)Verordnung 2018/1100 mit Wirkung zum heutigen 07.08.2018 umfassend auf die wieder eingeführten (bzw. teilweise noch angekündigten) U.S.-Iran-Sanktionen ausgeweitet worden.

Anlass für die (Änderungs-)Verordnung 2018/1100 ist die Ankündigung des US-Präsidenten vom 8. Mai 2018, sich aus dem des Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplans (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) zurückziehen und die Rechtsakte der USA, die zwischenzeitlich ausgesetzt waren bzw. derzeit noch ausgesetzt sind, wieder anzuwenden, um die zum Zeitpunkt des Abschlusses des JCPOA geltenden Sanktionen gegen den Iran zu reaktivieren. Trotz des Beschlusses der USA will die EU ihre politischen und wirtschaftlichen Interessen in Iran weiter verfolgen. Mit der Änderung sollen diejenigen restriktiven extraterritorialen Maßnahmen, die die USA gegen Iran ergriffen haben bzw. ergreifen wollen, in die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 (Anti-Boykott VO) aufgenommen werden, indem die Kommission den Anhang als Ganzes ersetzt.
In dem neuen Anhang wird einleitend festgestellt, dass die wichtigsten Bestimmungen der in diesem Anhang enthaltenen Instrumente nur zu Informationszwecken zusammengefasst sind und die vollständige Übersicht über die Bestimmungen und über ihren genauen Inhalt in den entsprechenden Instrumenten zu finden seien. Damit scheint die Kommission die im Anhang genannten Rechtsakte und Verordnungen vollumfänglich in Bezug nehmen zu wollen, und zwar namentlich folgende:
Rechtsakte:
1. „National Defense Authorization Act for Fiscal Year 1993“, Titel XVII — „Cuban Democracy Act 1992“, Abschnitte 1704 und 1706
2. „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996“
3. „Iran Sanctions Act of 1996“
4. „Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012“
5. „National Defense Authorization Act for Fiscal Year 2012“
6. „Iran Threat Reduction and Syria Human Rights Act of 2012“
Verordnungen:
- „Iranian Transactions and Sanctions Regulations“
- C1 1. 31 CFR (Code of Federal Regulations) Kap. V (Ausgabe 7-1-95) Abschnitt 515 — Cuban Assets Control Regulations, Unterabschnitte B (Prohibitions), E (Licenses, Authorizations and Statements of Licensing Policy) und G (Penalties)

Daraus ergibt sich ein „Normkonflikt“ (EU-Recht vs. U.S.-Recht) für die auch aus U.S.-Sicht zuvörderst dem deutschen bzw. dem EU-Recht unterworfenen, in der EU ansässigen natürlichen Personen und Unternehmen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang v.a. zweierlei:
1. Nach Art. 6 Anti-Boykott VO haben am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und an damit verbundenen Geschäftstätigkeiten zwischen der Gemeinschaft und Drittländern teilnehmende natürliche Personen, die in der EU ansässig und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und juristische Personen, die in der EU eingetragen sind, Anspruch auf Ersatz aller Schäden die ihnen aufgrund der Anwendung der im Anhang aufgeführten Gesetze oder der darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen entstanden sind. Dieser Schadensersatz ist von der natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Stelle, die den Schaden verursacht hat, oder von der Person, die in deren Auftrag handelt oder als Vermittler auftritt, zu leisten.
2. U.S.-Gerichte haben in der Vergangenheit solche Normkonflikte bzw. Pflichtenkollisionen durchaus dergestalt anerkannt, dass sie nach der Rechtsfigur der "Defense of Foreign Sovereign Compulsion“ unter bestimmten Voraussetzungen von der Durchsetzung des U.S.-Rechts abgesehen haben, wenn der Normadressat zugleich einem widersprechenden territorialen Verbot unterworfen ist.

Verfasser: Rechtsanwalt Stefan Dinkhoff