18.07.2017 15:12 Alter: 7 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Stefan Dinkhoff

Änderung der Regelungen zur Prüfung von Unternehmenserwerben (§§ 55 bis 62 AWV) - Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 14. Juli 2017 die in den §§ 55 bis 62 AWV enthaltenen Regelungen zur Prüfung von Unternehmenserwerben geändert. Die Änderungen sind mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 17.07.2017 in Kraft getreten (BAnz AT 17.07.2017 V1).

Zur Zielsetzung und Notwendigkeit der Neuregelung führt das BMWi im Runderlass Außenwirtschaft Nr. 5/2017 zur Erläuterung der Neunten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (BAnz AT 17.07.2017 B1) wie folgt aus:

„Nach den geltenden Regelungen in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Erwerb von inländischen Unternehmen durch Unionsfremde bzw. Ausländer prüfen und erforder­lichenfalls untersagen oder mit Auflagen versehen, soweit solche Erwerbe geeignet sind, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland konkret zu gefährden.

Mit Blick auf die Entwicklung ausländischer Direktinvestitionen in deutsche Unternehmen, die stetig wachsende Bedeutung versorgungsrelevanter Schlüsselinfrastrukturen und die rüstungstechnologische Entwicklung der vergangenen Jahre soll das nationale Investitionsprüfungsrecht vor dem Hintergrund deutscher Sicherheitsinteressen konkretisiert werden.

Aufgrund der veränderten Sicherheitslage soll im Bereich ziviler sicherheitsrelevanter Technologien ein Fokus auf Unternehmen gelegt werden, die Kritische Infrastrukturen betreiben, die branchenspezifische Software zum Betrieb von Kritischen Infrastrukturen entwickeln, die mit Überwachungsmaßnahmen nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) betraut sind, die Cloud-Computing-Dienste erbringen oder als Schlüsselunternehmen der Telematikinfrastruktur Zulassungen für Komponenten oder Dienste (Produkte) der Telematikinfrastruktur besitzen.

Im Bereich der Rüstungstechnologie sollen in Zukunft zusätzliche wehrtechnische Schlüsseltechnologien im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland geprüft werden können. In einer Zeit grundlegender sicherheitspolitischer Veränderungen sieht sich Deutschland hohen Erwartungen ausgesetzt. Deutschlands sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit hängt dabei von der Einbettung in europäische und transatlantische Strukturen ab. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung verteidigungspolitische Schlüsseltechnologien identifiziert und im Strategiepapier zur Stärkung der deutschen Verteidigungsindustrie vom 8. Juli 2015 festgehalten. Darin sind nationale verteidigungspolitische Schlüsseltechnologiefelder entlang der Bereiche (Fähigkeitsdomänen) Führung (insbesondere Kryptotechnologie), Aufklärung (insbesondere Sensorik), Wirkung (insbesondere gepanzerte Plattformen und Unterwassereinheiten) und Unterstützung (insbesondere Schutztechnologien) erfasst. Die Schlüsseltechnologien leiten sich aus dem militärischen Bedarf der Bundeswehr, den außen-, sicherheits- und europapolitischen Interessen, den Bündnisverpflichtungen und der Verantwortung Deutschlands ab.

Wehrtechnische Unternehmen in Deutschland mit inländischer Mehrheitsbeteiligung sind für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Ausrüstung der Bundeswehr einschließlich der Versorgungssicherheit im Einsatz sowie zur Wahrung der sicherheitspolitischen Interessen (einschließlich der militärischen Sicherheitsvorsorge) der Bundesrepublik Deutschland von herausragender Bedeutung. Bei ausländischen Beteiligungen mit Einfluss auf die Geschäftspolitik besteht ein erhebliches Risiko, mittel- bis langfristig technisches Know-how, die Entwicklungs- wie auch die Produktionskapazitäten und damit eine zuverlässige Wehrindustrie, die im Krisenfall unerlässlich ist, zu verlieren. Bereits im Juli 2004 wurde mit dem damaligen § 7 Absatz 2 Nummer 5 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) (neu § 5 Absatz 3 Nummer 1 AWG) eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die es der Bundesregierung ermöglicht, im Rahmen eines sektorspezifischen Verfahrens zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen den ausländischen Erwerb gebietsansässiger Unternehmen, die Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter herstellen oder entwickeln oder Kryptosysteme zur Übertragung staatlicher Verschlusssachen herstellen, zu beschränken. Der bisherige Verweis auf die Kriegswaffenliste im sektorspezifischen Verfahren greift inzwischen zu kurz und muss ergänzt werden.

Angesichts der steigenden Anzahl und Komplexität von Erwerbsvorgängen sollen die Verfahrensvorschriften für die Prüfung eines Erwerbs an die geänderten Herausforderungen angepasst werden. Insbesondere sollen die vorgesehenen Prüffristen verlängert werden, um eine angemessene Einbindung aller inhaltlich betroffenen Stellen zu gewährleisten. Das Verfahren der Zustellung von Bescheiden soll effizienter gestaltet werden. Zudem sollen auch mittelbare Erwerber und das inländische Zielunternehmen in das Prüfverfahren einbezogen werden, um alle entscheidungsrelevanten Informationen zu erhalten.“