29.11.2016 14:37 Alter: 7 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft

Aktualisierte Endverbleibserklärung und Ausfüllanleitung für Anhang I-Iran-Embargo-Güter

Das BAFA hat am 26. Oktober für Ausfuhren von Gütern des Anhangs I Iran-Embargo-VO 267/2012 eine aktualisierte Endverbleibserklärung "EVE-Anhang I" und Ausfüllanleitung veröffentlicht. Bei der Ausfuhr von Gütern der Anhänge I und II Iran-Embargo-VO 267/2012 werden bekanntlich gesonderte Endverbleibserklärungen benötigt. Während bei Gütern des Anhangs II die Endverbleibserklärung "EVE-Anhang II" auf dem Briefkopf des Kunden im Iran abzugeben und von diesem zu unterzeichnen ist und eine darüber hinausgehende Unterzeichnung durch staatliche Stellen des Iran nicht erforderlich ist, ist die "EVE-Anhang I" zwingend auf dem Briefbogen der zuständigen staatlichen Stelle im Iran abzugeben und sowohl von dem Endverwender der Güter in Bereich E als auch in Bereich F von der zuständigen Stelle im Iran zu unterzeichnen. Welche staatliche Stelle im Iran zuständig ist, hängt von der beabsichtigten Endverwendung des Guts ab: Bei einer Verwendung im iranischen Nuklearprogramm ist die Endverbleibserklärung von der Atomic Energy Organization of Iran (AEOI) zu unterzeichnen.

Bei sonstigen Endverwendungen ist die Endverbleibserklärung von dem Ministry of Industry, Mine and Trade of Iran zu unterzeichnen.
 
Weitere Hilfestellungen zum Ausfüllen der Endverbleibserklärung "EVE-Anhang I" enthält die vom BAFA veröffentlichte international abgestimmte Ausfüllanleitung. In dieser wird einleitend darauf hingewiesen, dass unvollständige oder falsche EVE zu einem unverständigen Antrag führen können, welcher wiederum zu einer Verzögerung oder sogar Ablehnung des Antrags führen kann. Digitale Signaturen werden nicht akzeptiert. Im Folgenden werden dann die detaillierte Ausfüllhinweise zu den Bereichen A bis F des Formulars gegeben. Mit der Erklärung im Bereich E erklärt der Nutzer sein Einverständnis mit der Prüfung durch die Behörden des exportierenden Staates gem. dem Informationsrundschreiben der International Atomic Energy Agency, IAEA ("The end-user permits the exporting State to verify the end-use of items set out in Information Circular INFCIRC/254/Rev.9/Part 2 which are to be imported following the procedure under Section 6 of Annex IV of the JCPOA"I). In Bereich F erklärt die zuständige iranische Behörde u.a. ausdrücklich, für welchen Bereich das Gut genutzt werden wird, namentlich für "Iran’s nuclear programme as set out in the JCPOA" oder für "a non-nuclear civil end-use consistent with the JCPOA" und bestätigt ausdrücklich die in Bereich C festgehaltene Endnutzung und den in Bereich D festgehaltenen Endverwendungsort.
 
Endverbleibserklärung "EVE-Anhang I"
 
Endverbleibserklärung "EVE-Anhang I" – Ausfüllanleitung

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)