Der Bundesfinanzhof hatte in einem Fall zu entscheiden, ob die von der EU an den Kläger gezahlten Ausfuhrerstattungen für Lieferungen in Drittländer umsatzsteuerpflichtiges Entgelt von dritter Seite gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 sind.
Er fasste dazu folgenden Leitsatz:
Die dem Ausführer aus seinem Antrag ausgezahlte Ausfuhrerstattung nach der VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG.