01.03.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Ausfuhrerstattung nach VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 3 USt

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.09.2012 – V R 22/11

Der Bundesfinanzhof hatte in einem Fall zu entscheiden, ob die von der EU an den Kläger gezahlten Ausfuhrerstattungen für Lieferungen in Drittländer umsatzsteuerpflichtiges Entgelt von dritter Seite gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 sind.

Er fasste dazu folgenden Leitsatz:

Die dem Ausführer aus seinem Antrag ausgezahlte Ausfuhrerstattung nach der VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG.