08.09.2022 11:53 Alter: 2 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff

Außenwirtschaftsprüfung

Aus unserer Beratung der letzten Wochen stellen wir fest, dass der Zoll das Homeoffice wieder verlassen hat und zu seiner üblichen Betriebsamkeit zurückgekehrt ist.

Vermehrt finden Außenprüfungen wieder statt. Anhand der Risikoanalyse, die aus allen Zollstellen bundesweit Kriterien auswertet, werden Unternehmen zur Außenwirtschaftsprüfung ausgewählt. Dabei kommen es nicht darauf an, dass diese Unternehmen intensiv Handel treiben mit Drittländern (Nicht-EU-Staaten). Auch das Verbringen von bestimmten Gütern innerhalb der EU kann zu Anzeigepflichten bzw. späteren Prüfungen führen. Aktuell dürfte es so sein, dass allzu intensive Außenhandelstätigkeit mit Russland oder Belarus zu Überprüfungen führen werden, weil doch zahlreiche Entscheidungen in diesem Zusammenhang von den Unternehmen zu treffen waren, die es nun zu überprüfen gibt.

Da in diesem Bereich erhebliche Strafen und Bußgelder drohen, ist eine sorgfältige Betrachtung der relevanten Vorgänge beizeiten sinnvoll.

Wir raten Ihnen, gerade wenn in Ihrem Unternehmen Unsicherheiten oder gar Fehler in diesem Zusammenhang aufgedeckt wurden, diese Fehler erst sorgfältig aufzuklären, um angemessene Maßnahmen zu ergreifen, dass solche Fehler in Zukunft nicht passieren.

Wie läuft eine Prüfung ab? Zunächst muss das Unternehmen ausgewählt werden. Dies erledigt der Zoll risikobasiert bundesweit und Branchen-übergreifend. Sodann ergeht eine Prüfungsanordnung. Hier sollten Sie genau studieren, was der Zoll zu prüfen beabsichtigt. Gelegentlich werden in solchen Prüfungsanordnungen auch Prüfungsschwerpunkte genannt. Sinnvoll ist überdies, im Vorfeld mit den Prüfungsbeamten abzustimmen, welche Unterlagen vorzuhalten sind bzw. von Ihnen beschafft werden sollten. Auch hieraus lassen sich Themen der Prüfung ablesen. Sodann ist es an Ihnen, den gesamten Prüfungszeitraum vorzubereiten. Es ist von Vorteil, wenn im Unternehmen "schwierige Sachverhalte" vorab geklärt werden, um ggf. auf Fragen antworten zu können.

Während der Prüfung ist es jederzeit möglich, die Prüfer nach Zwischenergebnissen zu fragen und ggf. schriftlich Stellungnahmen abzugeben. Das hat den Vorteil, dass diese Stellungnahmen Teil eines späteren Berichts werden. Der Bericht kann im Entwurf auch vor der Schlussbesprechung angefordert werden. In der Schlussbesprechung (förmlich) oder im Schlussgespräch (informell) können sodann etwaige Sachverhalte oder Fragen zur internen Organisation erörtert werden. Schließlich ergeht ein Bericht, der sich zunächst an die Verwaltung richtet. Das zuständige Hauptzollamt wird den Bericht auswerten und ggf. etwaige Maßnahmen ergreifen. Das können Hinweise zur Prozessverbesserung sein. Das können Mitteilungen an beteiligte Behörden wie andere Abteilungen der Zollbehörden, Bundesbank, Statistisches Bundesamt, Staatsanwaltschaften, etc. oder auch Bußgeldverfahren durch das Hauptzollamt sein.

Belobigungen zählen übrigens nicht zum Maßnahmenkatalog. Schade eigentlich!