05.10.2017 12:27 Alter: 7 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

CETA-Freihandelsabkommen vorläufig anwendbar

Unternehmen, die präferenzbegünstigt Waren nach Kanada liefern möchten, haben lange darauf gewartet: Im Amtsblatt L 238/9 vom 16.09.2017 hat die EU-Kommission nun mitgeteilt, dass das Freihandelsabkommen CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) zwischen der EU und Kanada ab dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar ist. Dies gilt insbesondere für den für die Unternehmen wichtigen Handelsteil, was bedeutet, dass die Zölle auf Ursprungswaren des jeweiligen Vertragspartners nach Maßgabe der Stufenpläne für den Zollabbau gesenkt bzw. beseitigt werden (Art. 2.4 i.V.m. Anhang 2-A des Abkommens).

Eine vollständige Anwendung des Abkommens ist erst möglich, wenn alle EU-Mitgliedstaaten das Abkommen ratifiziert haben. Das Abkommen selbst sowie der Beschluss des Rates über dessen Unterzeichnung bzw. vorläufige Anwendung wurden bereits im Amtsblatt L 11 vom 14.01.2017 veröffentlicht (L 11/23 und L 11/1080). Die Präferenzregelungen für den Warenverkehr mit Kanada können bereits in der Auskunftsdatenbank „Warenursprung und Präferenzen online“ der deutschen Zollverwaltung unter www.wup.zoll.de eingesehen werden.

Für eine präferenzbegünstigte Einfuhr von EU-Ursprungserzeugnissen nach Kanada ist der Nachweis der Ursprungseigenschaft in Form einer Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier abzugeben (Art. 18 des Protokolls über Ursprungsregeln). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Abgabe von Ursprungserklärungen als Ermächtigter Ausführer auf Grundlage bestehender EA-Bewilligungen nur noch bis zum 31.12.2017 möglich ist. Wer darüber hinaus ohne wertmäßige Beschränkung präferenzbegünstigt Waren nach Kanada liefern möchte, benötigt hierfür den Status als Registrierter Ausführer (REX) (Art. 19 Nr. 1.a. des Protokolls i.V.m. Art. 68 UZK-DVO).

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