15.11.2017 12:53 Alter: 6 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Ass. jur. Julia Gnielinski

Einfuhr oder Durchfuhr von Kriegswaffen

Der BGH hat in seinem Beschluss (2 StR 86/17) vom 6.7.2017 die Abgrenzung der Einfuhr und Ausfuhr von der Durchfuhr von Kriegswaffen herausgearbeitet nach § 22a Abs. 1 Nr. 4 KriegswaffenG.

Zugrunde lag ein Fall des Waffentransports von Sturmgewehren und Handgranaten in einem PKW. Die Waffen wurden in Bosnien-Herzegowina in die Türen und den Tank eines PKWs eingebaut. Der Fahrer wusste davon, besuchte seine Mutter in Deutschland und informierte Verabredungsgemäß seine Auftraggeber und fuhr mit ihnen zuerst in die Niederlande zu einer Werkstatt, die die Waffen ausbaute und dann wieder nach Bosnien-Herzegowina. Das Landgericht verurteilte den Fahrer wegen ein und Ausfuhr von Kriegswaffen.

Der BGH betont, dass bei dieser Sachlage man hätte bedenken müssen, dass statt der ausgeurteilten Ein- und Ausfuhr der Tatbestand der Durchfuhr von Kriegswaffen in Betracht zu ziehen wäre. Durchfuhr im Sinne von § 22a Abs. 1 Nr. 4 KrWaffG liegt vor, wenn die Kriegswaffen aus einem fremden Hoheitsgebiet durch das Bundesgebiet in ein anderes Hoheitsgebiet befördert werden, ohne im Inland in den freien Warenverkehr zu gelangen. Der entscheidende Unterschied zur Einfuhr besteht darin, dass bei der Durchfuhr des Gegenstandes während des Transports im Inland zu keiner Zeit eine freie Disposition des Durchführenden oder einer anderen Person gegeben und der zur Beförderung notwendige Aufenthalt im Inland auf die Zeit beschränkt ist, die zur Durchfuhr erforderlich ist. Besteht dagegen im Inland die Möglichkeit der Verfügung über den Gegenstand, so liegt Einfuhr vor, hinter der der Tatbestand der Durchführung zurücktritt.

Angesichts der dem Urteil zu entnehmenden Besonderheit, dass die Kriegswaffen im Auto (in der Seitenwand bzw. im Tank) verbaut waren, hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinander setzen müssen, ob der Angeklagte während des kurzen Aufenthaltes des Fahrzeugs in Deutschland eine realisierbare Zugriffsmöglichkeit auf diese hatte.

Wenn es an einer tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit fehlte und der Aufenthalt des Fahrzeugs im Inland im Ergebnis auf den zur Beförderung notwendigen Aufenthalt beschränkt war, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung, da nur Durchfuhr und nicht tateinheitlich begangene Ein- und Ausfuhr vorliegt.

Der Strafrahmen der Tatvarianten Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr wird in § 22a KriegswaffG zwar gleich angesetzt, es ist aber davon auszugehen, dass die tateinheitliche Begehung von Ein- und Ausfuhr anders angesetzt wird als die Durchfuhr von Kriegswaffen. So ist von entscheidender Bedeutung wie die Tathandlung einzuordnen ist.