12.05.2021 13:34 Alter: 3 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Stefan Dinkhoff

EuGH-Generalanwalt zur Blocking-Verordnung der EU

Den heute, am 12.5.2021 veröffentlichten Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-124/20 Bank Melli Iran vs. Telekom zufolge können sich iranische Unternehmen vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf die EU-Blocking-VO 2271/96 berufen (oftmals auch Anti-Boykott Verordnung genannt). Danach trifft EU-Unternehmen, die Verträge mit US-gelisteten iranischen Unternehmen kündigen wollen, eine (vom nationalen Gericht zu prüfende) Begründungs- und Nachweispflicht, dass es (außer der Tatsache der U.S.-Sanktionslistung) einen objektiven Grund gab, der die Kündigung rechtfertigt.

Diese auf den ersten Blick weitreichende Forderung an die Wirksamkeit einer Kündigung wird allerdings ein Stück weit dadurch ausgehebelt, dass der Generalanwalt zugesteht, dass Wirtschaftsbeteiligte zu diesem Zweck jedoch insbesondere nachweisen können, dass sie aktiv eine kohärente und systematische Politik der sozialen Verantwortung betreiben, die sie unter anderem dazu veranlasst, Geschäfte mit Unternehmen abzulehnen, die Verbindungen zum iranischen Regime haben.

Mit Entscheidung vom 2. März 2020 hatte das OLG Hamburg einige Praxisfragen zur Auslegung der Verordnung an den EuGH vorgelegt. Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend, der EuGH folgt diesen jedoch in der Praxis oftmals im Wesentlichen.

1. Dem Generalanwalt zufolge (vgl. Volltext der Schlussanträge) gilt das in der EU-Blocking VO 2271/96 enthaltene allgemeine an EU-Unternehmen gerichtete Verbot auch dann, wenn das EU-Unternehmen die U.S.-Sanktionen einhält, ohne zuvor von einer ausländischen Verwaltungs- oder Justizbehörde dazu gezwungen worden zu sein. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut, dem Ziel und dem Kontext des Verbots.

2. Zweitens müsse ein EU-Unternehmen, das einen ansonsten gültigen Vertrag mit einem iranischen, den U.S.-Sanktionen unterliegenden Unternehmen, kündigen will, dem nationalen Gericht glaubhaft machen, dass es dies nicht aus dem Wunsch heraus getan hat, diese Sanktionen einzuhalten. Auch wenn die EU-Blocking-VO 2271/96 nicht auf den Schutz von Unternehmen aus Drittstaaten abzielt, die unmittelbar von US-Maßnahmen betroffen sind, räume es solchen Unternehmen, wie der Bank Melli Iran, ein Klagerecht ein.

Die EU-Blocking-VO 2271/96 müsse so verstanden werden, dass sie eine Begründungspflicht für die Beendigung einer Geschäftsbeziehung mit einer Person, die primären Sanktionen unterliegt, auferlegt. Es sei Sache der kündigenden Vertragspartei, nachzuweisen, dass es einen objektiven Grund (außer der Tatsache der US-Sanktionslistung) gab, der die Kündigung rechtfertigt. Wobei es Sache des nationalen Gerichte sei, den Wahrheitsgehalt eines solchen Grundes zu prüfen. Es komme allein auf die Absicht des Wirtschaftsteilnehmers an, die genannten Sanktionen einzuhalten, unabhängig davon, ob er von deren Anwendung tatsächlich betroffen ist. Die Wirtschaftsbeteiligten könnten zu diesem Zweck jedoch insbesondere nachweisen, dass sie aktiv eine kohärente und systematische Politik der sozialen Verantwortung betreiben, die sie unter anderem dazu veranlasst, Geschäfte mit Unternehmen abzulehnen, die Verbindungen zum iranischen Regime haben.

3. Drittens müsse das nationale Gericht, das von einem U.S.-Primärsanktionen unterliegenden Unternehmen angerufen wird, im Falle der Nichteinhaltung des in der EU-Blocking-VO 2271/96 enthaltenen Verbots durch ein EU-Unternehmen anordnen, dass das EU-Unternehmen seine Vertragsbeziehung aufrechterhält.