Das Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestmG) sah besondere Anzeige- und Bekanntmachungspflichten für ausländische Fonds vor. Sollten die strengeren Bestimmungen nicht erfüllt worden sein, sah das Gesetz eine fiktive pauschale Ertragsermittlung vor. Der gegenteilige Nachweis war nicht möglich.
Der BFH sieht darin einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und legte die Sache dem EuGH zur Entscheidung vor (Az.: VIII R 39/12).