06.01.2021 12:11 Alter: 3 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Dr. Ulrich Möllenhoff

Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern

Entscheidung des VG Berlin zur Überprüfbarkeit der "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen"

Die 4. Kammer des VG Berlin hat in seiner Entscheidung vom 02.11.2020 (VG 4 385.19 u.a.) festgelegt, dass sie die "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern" aufgrund der Zugehörigkeit zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung für weitgehend entzogen hält. Dies entschied das VG Berlin in vier parallel gelagerten Klageverfahren.

Die Klägerin fertigt Handfeuerwaffen, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen. Sie beantragte in den Jahren 2018 und 2019 beim BMWi die Genehmigung zum Export von Maschinenpistolen und Maschinengewehren sowie vollautomatischer Gewehre nach Südkorea, Indonesien und Singapur. Die Waffen sollten bei der jeweiligen Armee bzw. bei Polizeieinheiten eingesetzt werden. Nachdem sich der Bundessicherheitsrat im Spätsommer 2019 mit der Angelegenheit befasste, lehnte er das Vorhaben unter Berufung auf die geänderten "Politischen Grundsätze der Bundesregierung zum Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern" ab. In den seit Juni 2019 verschärften Grundsätzen ist die Genehmigung des Exports von Kleinwaffen an Drittländer grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Die Entscheidung wurde der Klägerin im Oktober 2019 durch das BMWi bekanntgegeben.

Die Klägerin rügte darin ein ermessensfehlerhaftes Vorgehen der Vorgehen der Bundesregierung, insbesondere weil sie keine Kleinwaffen mehr in die genannten Länder ausführen dürfe, obwohl dies vorher problemlos möglich gewesen sei.

Das VG Berlin wies die Klagen ab, weil die Ablehnung der Genehmigung nicht ermessensfehlerhaft sei unter den von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte. Die Entscheidung der sei unter Berufung auf die "Politischen Grundsätze" jeweils hinreichend begründet worden. Durch die Aufstellung derartiger Grundsätze könne sich die Bundesregierung im Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung eigenen Maßstäbe für die Genehmigung von Herstellung, Beförderung und das Inverkehrbringen von für die Kriegsführung bestimmten Waffen auferlegen und ihre bisherige Praxis auch ändern. Die Grenze stellt hier nur das Willkürverbot dar, das aber nicht überschritten wurde. Die Verschärfung der Praxis beruhe auf nachvollziehbaren Erwägungen, dass in internen und grenzüberschreitenden Konflikten die meisten Menschen durch Kleinwaffen zu Tode kommen. Darin sei keine Verletzung der Grundrechte der Klägerin zu sehen.

Die Kammer ist sich der grundsätzlichen Bedeutung ihrer Entscheidung bewusst und hat die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zum BVerwG zugelassen.

Ob diese Entscheidung übertragbar ist auf Dual-Use-Güter, muss im Einzelfall geprüft werden anhand der versagten Genehmigung bezogen auf die Argumentation der Urteile im Detail. Wir prüfen das gerne für Sie.