01.02.2021 12:11 Alter: 3 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Dr. Ulrich Möllenhoff, Rechtsanwalt

Exportkontrolle für Impfstoff gegen Covid-19

In diesen Tagen beherrscht die Presse das Thema der unzureichenden Lieferung von Impfstoffen gegen das Coronavirus. Neben der sicher spannenden Frage der Auslegung von Lieferverträgen, die uns auch immer wieder als Anwälte beschäftigt, wurden in den letzten Tagen Forderungen nach Exportkontrolle, die insoweit auch unseren Schwerpunkt der Beratung betrifft, laut.

Die Exportkontrolle verfolgt in der Tat nicht nur das Ziel, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, militärischen und nuklearen Gütern oder solchen Gütern zu verhindern, die zur erheblichen Verletzung von Menschenrechten eingesetzt werden können. Die Exportkontrolle war schon immer auch ein Instrument, um den Export von essentiellen Waren oder Kapital aus eigenwirtschaftlichen Gründen zu überwachen. Insofern bietet das Exportkontrollrecht angemessene Mechanismen, um zu kontrollieren, ob und wohin in der EU produzierter Impfstoff exportiert wird.

Am 30. Januar 2021 hat die EU-Kommission einen neuen Transparenz- und Genehmigungsmechanismus in Kraft gesetzt. Ab sofort muss für den Export von Impfstoff, der unter den KN Code 3002 2010 fällt, eine Ausfuhrgenehmigung eingeholt werden. Diese Genehmigungspflicht erstreckt sich auch auf Wirkstoffe, Master- und Arbeitszellbänke, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden. Im Genehmigungsverfahren werden Informationen verlangt, welche Impfstoffdosen in den vergangenen drei Monaten innerhalb der EU ausgeliefert wurden. Überdies ist im Rahmen des ersten Antrags gegenüber der EU - Kommission mitzuteilen, welche Impfstoffdosen in den letzten drei Monaten ausgeführt wurden. Dies ist der  EU-Kommission per E-Mail mitzuteilen: SANTE-PHARMACEUTICALS-B4@ec.europa.eu.  
 
Das Genehmigungsverfahren ist zweistufig. Die nationale Genehmigungsbehörde erstellt nach Vorlage aller erforderlichen Informationen einen Genehmigungsentwurf. Dafür hat sie zwei (ggf. vier) Arbeitstage Zeit. Sollte die EU-Kommission mit dem Entscheidungsentwurf nicht einverstanden sein, übermittelt sie innerhalb eines weiteren Arbeitstages eine Stellungnahme. Anschließend kann - sofern nicht anders von der EU-Kommission entschieden - eine Genehmigung erteilt werden.

Die betroffenen Unternehmen sollten sich rechtzeitig mit den Details der Exportkontrolle befassen, um hier Prozesse zur Umsetzung aufzulegen und keine Verstöße zu begehen. Nähere Informationen und Formulare ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 der Kommission, EU-Abl. LI 31/1 vom 30.01.2021.