02.11.2021 09:56 Alter: 2 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff

Geschäfte mit dem Iran nach US-Recht wieder möglich?

Seit Anfang des Jahres ist mit Joe Biden in den USA ein neuer Präsident im Amt. Eines seiner Ziele war auch, das Verhältnis zum Iran zu verbessern, und zu prüfen, inwieweit am alten Atomabkommen festgehalten, bzw. ein neues Abkommen ausgehandelt werden kann.

Viele - auch deutsche und europäische - Unternehmen erhoffen sich davon eine Verbesserung der Möglichkeiten, mit iranischen Personen und Unternehmen (wieder) in geschäftliche Beziehungen einzutreten. Uns erreichen nach wie vor viele Anfragen, ob und wann diese Geschäfte wieder möglich sind. Wir sind hier in engem Austausch mit unseren auf Basis von Consulegis befreundeten Rechtsanwaltskanzleien in den USA, die dort auf Exportkontrolle spezialisiert sind, bzw. auch offizielle US-Stellen beraten. Von dort erhalten wir stetig die Rückmeldung, dass die neue Administration nach wie vor sorgfältig prüft, ob Sanktionen wirklich gelockert werden könnten. Eine Lockerung selbst kann jedoch noch nicht berichtet werden.

Die europäische Gesetzgebung hat sich hier nicht geändert. Jedoch orientieren sich nach wie vor zahlreiche europäische Banken am Recht der USA, weswegen rein faktisch das US-Recht wesentlichen Einfluss auf diese Geschäfte auch aus der EU hat.

Die heute erlassenen erneuten Embargomaßnahmen der USA gegen Personen und Unternehmen eines Netzwerkes, das im wesentlichen ein Drohnenprogramm der Islamischen Revolutionsgarden unterstützt haben soll (Executive Order 13224 und 13382), lässt vordergründig vermuten, dass eine Lockerung der US-Sanktionen nicht zu erwarten ist. Allerdings scheint diese Maßnahme nach erster Betrachtung eine lediglich sehr gezielte Maßnahme zu sein, die sich gegen die an dem Unternehmensnetzwerk beteiligten Personen und Mitglieder der Islamischen Revolutionsgarden richtet. Grund für die Maßnahmen soll - lt. einer Pressemitteilung des Office of Foreign Asset Controls (OFAC) - zudem die Verbreitung dieser Waffentechnik im Nahen Osten sein, was zur Destabilisierung der Region beitragen soll. Die Anordnung, das Vermögen der betroffenen Personen einzufrieren, richtet sich in erster Linie an US-Persons, also Personen, Unternehmen und Einrichtungen in den USA oder mit (Wohn-)Sitz in den USA, etc., und erst in zweiter Linie an außerhalb der USA befindliche Finanzdienstleister und andere Personen, die wesentlich der Freezing Order im Bezug auf das Vermögen der Betroffenen zuwider handeln.

Gleichzeitig hat die neue iranische Regierung Ende Oktober ihre Bereitschaft erklärt, wieder an Atomverhandlungen mit den Parteien des bisherigen Atomvertrags teilzunehmen, um hier zeitnah Fortschritte zu erreichen. Es bleibt abzuwarten, ob dies zeitnah zu einer Verbesserung der US-Embargosituation im Bezug den Iran führt. Die rechtliche Situation in den USA ist nach wie vor sehr kompliziert und bedarf für einzelne Vorhaben stets einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung.

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