22.02.2017 17:05 Alter: 7 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Stefan Dinkhoff

Hessischer VGH zur Klassifizierung von beschussfestem Spezialglas als Rüstungsgut

In seinem Urteil vom 16.08.2016 zur Klassifizierung von beschussfestem Spezialglas als Rüstungsgut stellt der für die Rechtsprechung in Exportkontrollangelegenheiten maßgebliche 6. Senat des Hessischen VGH (Az.: 6 A 1996/14, DVBl 2016, 1399 = DÖV 2016, 1009 [Ls.]) ausdrücklich fest, dass aus Gründen der Rechtssicherheit „eine eng am Wortlaut der Ausfuhrliste - einschließlich der Anmerkungen - orientierte Auslegung geboten“ sei, und zwar ausdrücklich „sowohl für das Strafrecht als auch für das öffentliche Recht“ (Rn. 35).

Das Urteil hat letztlich für die streitgegenständlichen beschussfesten Glasscheiben, die nach den Urteilsfeststellungen „ausschließlich für zivile Anwendungen hergestellt“ und typischerweise von Banken, Versicherungen, Botschaften oder Privatleuten abgenommen werden, eine Listung unter Position 0013a2 angenommen.

Für Position 0013b mangelt es lt. VGH an der erforderlichen Zielrichtung, „militärische Systeme beschussfest zu machen“ (Rn. 35).

Für die Erfüllung des 0013a1-Positionsmerkmals der Herstellung, „um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen“ neigt der VGH der Auffassung zu, dass eine entsprechende Zielrichtung bereits bei der Herstellung im Vordergrund gestanden haben muss (Rn. 41), lässt dies jedoch offen, da die streitgegenständlichen beschussfesten Glasscheiben unter Position 0013a2 mit der Eigenschaft geeignet für militärische Zwecke (nur) „insoweit erfasst [seien], als sie einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB 6/BR 6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder besser bewirken“ (Rn. 41 und 46).

Ähnlich wie der BGH in seinem Beschluss vom 28.01.2010 (Az.: 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11) bedient sich der VGH in seiner vordergründig vom Wortlaut ausgehenden Argumentation am Ende vor allem systematischer Erwägungen: Ein Hinweis auf die o.g. DIN EN 1522 bzw. die DIN EN 1063 und die darin genannten Widerstandsklassen von durchschusshemmenden Verglasungen findet sich nämlich lediglich unter Position 0006b1a und 0006b2b. „Die Position 0006a stellt Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür dann unter die Genehmigungspflicht, wenn sie besonders konstruiert oder geändert sind für militärische Zwecke, und zwar unabhängig davon, in welche Widerstandklasse ein etwaiger ballistischer Schutz eingeordnet wird. Demgegenüber betrifft Position 0006b ausdrücklich ’andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür’, d.h. solche, die nicht speziell für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert worden sind. Bei diesen Landfahrzeugen nebst Bestandteilen - beispielsweise Glasscheiben - setzt die Genehmigungspflicht erst dann ein, wenn sie einen ballistischen Schutz der Widerstandsklassen FB 6/BR 6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder besser bewirken.“ Der VGH schließt sich insoweit der vom ihm zitierten o.g. BGH-Entscheidung an und meint, dass die getroffene Regelung darauf hindeute, „dass der Verordnungsgeber bei offensichtlichen Rüstungsgütern im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, des Völkerfriedens und der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland eine weite Erfassungsvariante für Bestandteile für vertretbar gehalten und sich bei weniger militärisch ausgerichteten Gütern bewusst für eine enge Bestandteilserfassung entschieden hat“ (Rn. 44). Es spreche insofern vieles dafür, u.a. im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs ’Eignung für militärische Zwecke’ „die Genehmigungspflicht erst ab einem ballistischen Schutz der Widerstandsklassen FB 6/BR 6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 (oder besser) einsetzen zu lassen. Hätte der Verordnungsgeber die unter Position 0013 genannte ’Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile’ dagegen als offensichtliche Rüstungsgüter behandeln und jede Widerstandsklasse nach den vorgenannten DIN-Vorschriften der Genehmigungspflicht unterstellen wollen, so hätte er dies aus Gründen der Rechtssicherheit deutlicher zum Ausdruck bringen müssen. [...] Auch für die von der Beklagten [= BAFA] angeführte spiegelbildliche Betrachtungsweise dergestalt, dass die Glas-Panzerplatten ebenso als Rüstungsgut einzustufen seien wie die in Position 0003 genannte Munition, deren Beschuss sie standhielten, finden sich in der Ausfuhrliste keinerlei Anhaltspunkte.“

Fazit: Im Ergebnis führt diese Auslegung also lt. VGH zu einer 0013a2-Klassifizierung auch von ausschließlich für zivile Anwendungen hergestelltem Spezialglas, wenn dieses sich zu einem ballistischen Schutz der Widerstandsklassen FB 6/BR 6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 (oder besser) einsetzen lässt. Auch wenn der VGH damit vordergründig einer noch weiter reichenden Auslegung entgegentritt, welche jede Widerstandsklasse nach den vorgenannten DIN-Vorschriften der Genehmigungspflicht unterstellen will, öffnet er doch mit Blick auf andere Positionen der Ausfuhrliste zugleich auch das Tor für großzügige systematische Auslegungsansätze, ohne dass der Wortlaut der jeweils einschlägigen Position hierfür hinreichende Anknüpfungspunkte bietet. Ein Angesichts der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Implikationen dieser Auslegung mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG durchaus kritisch zu wertender Ansatz. Insoweit sollten die Auslegungsgrundsätze, welche der VGH in seiner bereits zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2009 aufgestellt hat, noch einmal in Erinnerung gerufen werden: „Eine Auslegung [...] muss von dem Wortlaut der Ausfuhrliste ausgehen. Des Weiteren ist neben der Bindung an den Wortlaut einer Norm, nicht jedoch an den Buchstaben [...], der Sinn und Zweck der Vorschrift zu erforschen, wobei die systematische und die teleologische Auslegungsmethode gleichzeitig und nebeneinander Anwendung finden dürfen“ (Hessischer VGH, 14.10.2009 - 6 A 2113/08, Rn. 49, ESVGH 60, 98 = DÖV 2010, 193 [Ls.]).