12.12.2017 13:23 Alter: 6 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft

Kunstprojekt des Designers Harald Glööckler birgt auch einen Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz

Der Designer und Modeschöpfer machte aus zwei britischen Bergepanzern Typ Combat Engineer Tractor FV 180 Kunstobjekte.

2013 führte ein Importeur diese Panzer aus Großbritannien ein, sie waren nicht demilitarisiert worden. Sie wurden zunächst in Lautertal zwischengelagert, bis sie nach Berlin in einen Hangar gebracht wurden, damit Harald Glööckner sie umgestalten konnte. Anschließend versagten die Motoren, sodass die Panzer nicht ausgestellt werden konnten. Auf der Suche nach einer technischen Lösung bei Panzerexperten wurde auch darüber aufgeklärt, dass die Fahrzeuge unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fielen und demilitarisiert werden müssten. Der Importeur überführte die Fahrzeuge wieder zurück nach Lautertal, ohne dass sie in der Zwischenzeit entmilitarisiert wurden.

Die Anklage richtete sich nur gegen den Importeur, da der Modeschöpfer nichts mit dem Import zu tun hatte und sich bis dahin nicht im Besitz der Fahrzeuge befunden habe.
Das AG Bensheim verurteilte den Angeklagten zu acht Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung, die Verteidigung plädierte auf Freispruch, weil ein Bergepanzer keine Kriegswaffe sei, ihm fehle es an der entsprechenden Panzerung.
Das Gericht verweist auf die gepanzerte Fahrerkabine, die es unmöglich mache auf den Panzerfahrer zu schießen. Um diesen Panzer, der nicht über ein Mündungsrohr verfüge, zu demilitarisieren hätte der Importeur die Kabine mit Zement ausgießen müssen oder die Panzerung öffnen müssen. Es handele sich danach um ein gepanzertes Fahrzeug im Sinne von Nr. 25 des Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kriegswaffenliste und damit um eine Kriegswaffe nach § 1 KriegswaffenkontrollG. Kriegswaffen dürfen ohne Genehmigung weder in das Bundesgebiet eingeführt noch durch das Bundesgebiet befördert werden gem. §§ 2 und 3 KriegswaffenkontrollG. Spätestens nach der Information der Panzerexperten, nahm der Importeur billigend in Kauf eine Kriegswaffe erneut durch das Bundesgebiet zu befördern und sich nach § 22a KriegswaffenkontrollG strafbar zu machen.

Ob das Verfahren in eine weitere Instanz geht, ließen die Parteien zunächst offen.