09.09.2021 11:05 Alter: 3 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Dr. Ulrich Möllenhoff

Neu: EU-Dual-Use-Verordnung tritt heute in Kraft

Die Verordnung (VO (EU) 2021/821) tritt heute, am 09. September 2021, in Kraft. Sie betont umfangreicher den Compliance Bereich, ändert verschiedene Genehmigungstatbestände, schafft europaweite Genehmigungskriterien und regelt auch den elektronischen Datentransfer

Mit der neuen Verordnung treten neue Regeln in Kraft, die die Genehmigungspflichten, den Ablauf des Genehmigungs- und Ausfuhrverfahrens sowie die innerbetriebliche Organisationsverpflichtung betreffen. Die neuen Regeln gehen von einer intensiveren internen Organisation und Awareness der Beteiligten aus. Tabellarisch haben wir für Sie eine Übersicht erstellt:

Neue VO 2021/821Alte VO 428/2009
Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Anhang I Gütern

Art. 3 Abs. 1
Genehmigungspflichten für gelistete Güter bleiben bestehen

Art. 3 Abs. 1
Bekannte Genehmigungstatbestände für nicht gelistete Güter

Art. 4
Erweiterungen in der Catch - All Klausel

Art. 4
Genehmigungstatbestände für nicht gelistete Güter für digitale Überwachung

Art. 5
Catch-All Tatbestand für nicht gelistete Güter für digitale Güter - sog. cybersurveillance items und Menschenrechtsverletzungen

Genehmigungspflichten für technische Unterstützung

Art. 8
Genehmigung auch für technische Unterstützung in Zusammenhang mit gelisteten Gütern des Anhang I erforderlich

Früher nur nationale Regelung über §§ 49 ff. AWV
Genehmigungstatbestand für in einem anderen Mitgliedstaat gelistete Güter

Art. 10
Güterlisten anderer EU-Mitgliedstaaten können Genehmigungspflicht erweitern, auch wenn das Gut nicht in Anhang I der Verordnung gelistet ist

Neue allgemeine Ausfuhrgenehmigung

Art. 12
Allgemeingenehmigung E007 erfasst konzerninternen Technologietransfer in bestimmte Länder. Allgemeingenehmigung E008 erfasst Ausfuhr bestimmter Verschlüsselungsgüter

Interne Compliance Programme (ICP)

Art. 2 Nr. 21
ICP werden legal definiert und behördlicherseits intensiver gefordert

Übergangsregelungen

Mit dem heutigen Tag endet die Anwendung der EG-Dual-Use-Verordnung (428/2009). Für alle Vorgänge, für die bis gestern ein Antrag gestellt wurde, gilt das bisherige Recht fort. Alle ausgesprochenen Genehmigungen bleiben bestehen, hier müssen Sie nichts veranlassen.

Nullbescheide, also Aussagen der Behörde, dass ein Vorgang keiner Genehmigung bedarf, gelten gleichermaßen weiter mit der Maßgabe, dass die Behörde über die neuen Genehmigungspflichtne bis gestern keine Aussage getroffen hat, sich die Nullbescheide also immer nur auf die alte Rechtslage beziehen.

Zur Implementierung der neuen Regeln raten wir daher, die interne Organisation Ihres Unternehmens entsprechend der neuen Verordnung anzupassen. Diese sollten sich ggf. auf die neuen Genehmigungstatbestände beziehen. Der Ablauf der internen Prozesse ist auf die erhöhten Anforderungen der neuen gesetzlichen Lage umzustellen und die beteiligten Mitarbeiter müssen sich mit den neuen Regeln vertraut machen.

Veröffentlichungen hierzu werden Sie in unserem nächsten Infoletter, im Infoletter Juni und unserem Podcast "Schlagbaum" finden, außerdem bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein sehr informatives Merkblatt.

Gerne stehen wir Ihnen zur Seite und überprüfen und überarbeiten mit Ihnen Ihre aktuellen Organisationsstrukturen.

Dr. Ulrich Möllenhoff