Die Genehmigungstatbestände bleiben gleich. Regelungen und Formulierungen sind vereinfacht worden.
Eine Neuerung gegenüber der bisherigen Entwurfsversion hat sich in Form einer neuen Selbstanzeigemöglichkeit im Außenwirtschaftsrecht ergeben. Bei bestimmten Verstößen gibt es die Möglichkeit der Straffreiheit, wenn das Unternehmen eine ausreichende innerbetriebliche Organisationsstruktur zur zukünftigen Vermeidung der offenbarten Verstöße nachweist. Auch wenn diese Regelung nur für die einfacheren Verstöße gilt und daher meines Erachtens nicht weit genug geht, ist das Vorhalten einer angemessenen betrieblichen Compliance unausweichlich. Was dies im Einzelnen bedeutet, hat leider im Gesetz keine weitere Erläuterung gefunden.
Über die praktische Umsetzung im Unternehmen beraten wir Sie gern.