21.07.2021 08:05 Alter: 3 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Dr.Ulrich Möllenhoff

Neues Urteil des VG Frankfurt: Klage wegen Auskunft zur Güterliste möglich

Das Verfahren zur Erteilung einer Auskunft zur Güterliste gibt die Möglichkeit zu erfahren, inwieweit ein zur Ausfuhr und/oder Verbringung vorgesehenes Gut auf einer der Güterlisten, den Anhängen zur europäischen Dual-Use-Verordnung oder den Anhängen zur nationalen Außenwirtschaftsverordnung in Form der Ausfuhrliste steht.

Mit dem Verfahren zur Erteilung einer Auskunft zur Güterliste hat der Ausführer die
Möglichkeit, von der Behörde zu erfahren, inwieweit ein zur Ausfuhr und/oder
Verbringung vorgesehenes Gut auf einer der Güterlisten, Anhänge zur europäischen
Dual-Use-Verordnung oder Anhänge zur nationalen Außenwirtschaftsverordnung in
Form der Ausfuhrliste genannt ist. Sollte das so sein, ergeben sich für den Ausführer
weitreichende Konsequenzen, u.a. auch die Notwendigkeit, für eine beabsichtigte
Ausfuhr bzw. Verbringung eine Genehmigung zu beantragen, den Empfänger der
Güter auf die Listung hinzuweisen sowie auch innerbetrieblich für eine angemessene
Organisation zu sorgen, dass diese Güter auf keinen Fall ohne die erforderliche
Genehmigung das Land verlassen. Diese Pflicht führt ggf. auch dazu, dass Daten über
die zu kontrollierende Ware nicht im Intranet mit Betriebsteilen außerhalb der EU
ausgetauscht werden dürfen.

Nicht immer ist der Ausführer glücklich mit der Feststellung der Listung durch die
Behörde. Eine rechtliche Überprüfung war indes schwierig, weil für solche Auskünfte
zur Güterliste bzw. Ablehnungen von Auskünften zur Güterliste (für den Fall der
Feststellung der Listung) kein Rechtsmittelverfahren vorgesehen war.

Diese Frage hat auf unseren Antrag das Verwaltungsgericht Frankfurt in einem
aktuellen Urteil geklärt. Danach stellt die Auskunft zur Güterliste - anders als die
verbindliche Zolltarifauskunft oder der Nullbescheid - keinen Verwaltungsakt dar.
Gleichwohl ist eine Feststellungsklage auf Nichtlistung beim Verwaltungsgericht
möglich, weil insoweit - auch in den Augen des Gerichts - beim Ausführer ein
Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Listung besteht (VG Frankfurt, Urteil vom 2.
Juni 2021, 5 K 570/18.F, noch nicht rechtskräftig).

Das bedeutet praktisch, dass betroffene Unternehmen etwaige
Listungsentscheidungen gerichtlich überprüfen lassen können, sofern sie mit dem
Inhalt nicht einverstanden sind. Wir empfehlen, insoweit das Rechtsmittel zum
Verwaltungsgericht unter Verweis auf dieses Urteil zu wählen.

Die betroffenen Unternehmen dürfen hier jedoch keine Wunder erwarten: Die
Verfahrensdauer betrug bei Gericht drei Jahre, auch wenn wir schließlich obsiegt
haben. Dem vorausgegangen war eine gewisse Dauer der außergerichtlichen
Auseinandersetzung. Hier muss rechtspolitisch unbedingt nachgebessert werden. Die betroffenen Unternehmen können als Ausführer nicht vier Jahre auf eine Entscheidung
warten. Der Staat hat hier die Pflicht aus der Verfassung, schnellen und effektiven
Rechtsschutz zu gewährleisten.