16.08.2012 00:00 Alter: 12 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff, Fachanwalt für Steuerrecht

Novelle des Außenwirtschaftsrechts AWG und AWV

Am 15.08.2012, hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Außenwirtschaftsgesetztes auf den Weg gebracht. Dieser Entwurf ist noch nicht Gesetz, sondern muss noch durch den Bundestag beschlossen werden.

Erklärtes Ziel des Gesetzesentwurfes ist die Vereinfachung und Straffung der Vorschriften. Die Befolgung des Außenwirtschaftsrechts soll weniger komplex werden. Das erscheint gelungen. Zumindest ist die Anzahl der Normen erheblich von 52 auf 28 reduziert worden. Das Gesetz ist entschlackt worden. Es wurde übersichtlicher.

Für den Unternehmer ändert sich allerdings nicht viel. Viele Passagen sind redaktionell überarbeitet und an Vorgaben von Gerichten und europäischen Normen angepasst worden. Normen, von denen ohnehin kein Gebrauch gemacht wurde, sind gestrichen worden. Von diesen begrüßenswerten Veränderungen wird die Praxis nicht merken. Die einzige wesentliche Änderung ist die teilweise Verschärfung der Strafvorschriften.
Im Einzelnen:

Beibehalten wurde die Grundstruktur. Bei dem AWG handelt es sich um ein Rahmengesetz, auf dessen Grundlage nationale Verordnungen beschlossen werden können.

Erfreulich ist, dass der Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit erhalten bleibt. Es ist nach wie vor jeder Person und jedem Unternehmen in Deutschland gestattet, Waren zu exportieren. Das folgt überdies aus der grundgesetzlichen Gewerbefreiheit.

Die Definitionen werden neu gefasst. Angeblich sollen keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen worden sein. Dies wird von uns in den nächsten Tagen einer detaillierteren Prüfung unterzogen. Zu der gesamten Novelle des AWR werden wir einen separaten Sonder-Infoletter veröffentlichen.

Herzstück sind die neuen Strafregelungen, die in der Vergangenheit Gegenstand von zahlreichen kritischen Gerichtsentscheidungen geworden sind. Aufgrund von entsprechend deutlichen Urteilen über die Qualität von unbestimmten Rechtsbegriffen in den Normen, wie der Eignung der Handlung zur Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland, hat man im neuen Entwurf weitgehend darauf verzichtet. Das ist zu begrüßen.

Es hat eine Strafverschärfung für die Verletzung von Waffenembargos gegeben. Dies stellt nunmehr ein Verbrechen dar und wird mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bestraft. Weitere Folge ist, dass eine Einstellung wegen geringer Schuld nicht mehr möglich ist, weil das Mindeststrafmaß dies nicht mehr gestattet.

Ebenfalls verschärft wurde die Strafe für einen „einfachen Ausfuhrverstoß“. Dieser stellt nunmehr nicht mehr eine Ordnungswidrigkeit dar, sondern einen Straftatbestand mit einem Mindestmaß von 3 Monaten Haft. Dies entspricht auch dem Strafmaß für einen Embargoverstoß, der nunmehr nur noch mit 3 Monaten Haft bestraft werden soll. Hier hat es eine Reduktion eines – u.E. ohnehin zu hohen - Strafmaßes gegeben. Man hätte hier für beide Tatbestände zumindest eine Geldstrafe vorsehen sollen. Das Strafmaß ist unverhältnismäßig und wird in der Praxis eher selten tatsächlich verhängt. Hier ist es ein schwacher Trost, dass man die fahrlässigen Verstöße dieser Art zukünftig als Ordnungswidrigkeit behandeln will. Dies soll Mitarbeiter begünstigen. Man wird die Praxis der Rechtsprechung abwarten müssen.

In § 18 des geplanten Gesetzes sind weitere Vergehenstatbestände festgelegt. Hierbei werden die derzeit bestehenden empfindlichen Folgen eines Verstoßes gegen bestimmte außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen, etwa die Einfuhr von Rohdiamanten entgegen den Bestimmungen zum Kimberley-Prozess, erheblich verschärft. Wo zurzeit eine Straftat nur unter den besonderen Voraussetzungen vorliegen kann, gilt nach dem Entwurf jeder – vorsätzliche – Verstoß als Straftat mit einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Die im geltenden AWG exzessiv benutzte Verweisungstechnik, die das Verständnis nicht gerade erleichtert, wird im Entwurf tatsächlich in geringerem Ausmaß angewandt. Sie findet sich aber dennoch insbesondere in den Bußgeldvorschriften des geplanten § 19 AWG wieder. Dort wird zur Festlegung von Ordnungswidrigkeiten auf die umfangreichen Tatbestände der Strafvorschriften verwiesen. Ein leichteres Verständnis für den Rechtsanwender wird gerade im Bereich der Ordnungswidrigkeiten hierdurch nicht erreicht.