19.03.2014 10:44 Alter: 10 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Arne Kiehn, Fachanwalt für Steuerrecht

Rechtliche Absicherung bei Anwendungsfragen der Iran-Embargo-Verordnung

Die Verordnung über das Iran-Embargo (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran) wurde wiederholt und häufig unter Zeitdruck geändert. Die Arbeitssprache ist dabei in der Regel Englisch. Durch den Zeitdruck und die Notwendigkeit der Übersetzung leiden die Formulierung und Systematik der Vorschriften. Zudem ist sicherheitshalber grundsätzlich eine weite Auslegung der Vorschriften anzuraten. Dies führt dazu, dass Geschäfte mit Unternehmen aus dem Iran häufig vorsichtshalber nicht durchgeführt werden.   Größere Schwierigkeiten bereiten häufig die Verbotsnormen der Verordnung selbst.

Wie ist die Regelung, die sich auf ein geplantes Geschäft beziehen könnte, überhaupt zu verstehen? Ohne eine vorherige rechtliche Absicherung und Klärung der Pflichten empfiehlt es sich in der Tat nicht, Iran-Geschäfte durchzuführen. Das Beispiel der Art. 15a, 15b zeigt aber, dass durch sorgfältige rechtliche Auslegung und Abstimmung mit den zuständigen Stellen Geschäfte rechtssicher möglich gemacht werden können:

In dem Fall der Einfuhr von Grafiten, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen aus dem Iran nach Europa fragt sich, wie weit das Verbot reicht. Zwar ist die Einfuhr dieser Waren in die EU nach der Iran-Embargo-Verordnung erlaubt. Artikel 15a verbietet die Bereitstellung solcher Waren nur für Iran oder an iranische und andere gelistete Personen. Artikel 15b erweitert dieses Verbot auf Hilfeleistungen, z.B. Vermittlungsgeschäfte und Finanzierung, „im Zusammenhang“ mit diesen Waren. Dies umfasst nach den Definitionen der Verordnung z.B. bereits den Abschluss eines Kaufvertrags und möglicherweise die Bezahlung einer Ware. Der Wortlaut erfasst auf den ersten Blick auch Hilfsgeschäfte im Zusammenhang mit erlaubten Lieferungen aus dem Iran in die EU.

Nach dem Wortlaut der Vorschriften ist es somit erlaubt, Grafite, Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse aus Iran in die EU einzuführen; mit der Zahlung des Kaufpreises jedoch kann ein Unternehmen sich möglicherweise strafbar machen. Sogar bereits mit dem Aushandeln eines Kaufvertrages über eine geplante Einfuhr kann auf den ersten Blick eine strafbare Handlung vorliegen.

Dies erscheint widersprüchlich, weil die Einfuhr aus dem Iran grundsätzlich erlaubt ist. Der Wortlaut des Artikel 15b ist daher unseres Erachtens zu weit. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften der Embargo-Verordnung muss ein Unternehmen, das Grafite, Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse aus dem Iran nach Europa einführen darf, über diese Waren einen Kaufvertrag abschließen und sie bezahlen dürfen (sofern die Verordnung das Geschäft im Übrigen zulässt).

Bezüglich dieser Vorschrift haben wir in einer Anfrage zur Auslegung der Verordnung gegenüber der EU-Kommission und dem Bundeswirtschaftsministerium die Ansicht vertreten, dass die Verbote des Art. 15b gemessen am Sinn und Zweck und der Systematik der Embargo-Verordnung zu weit formuliert sind. Das Bundeswirtschaftsministerium hat diese Auffassung bestätigt. Anlässlich unserer Anfrage hat es sich mit der EU-Kommission und den EU-Mitgliedstaaten abgestimmt, sodass nunmehr auch die EU-Kommission die Ansicht vertritt, dass der Wortlaut des Artikels 15b an dieser Stelle zu weit ist und einschränkend ausgelegt werden muss.

Die von der EU-Kommission oder dem Bundeswirtschaftsministerium geäußerten Rechtsauffassungen stehen selbstverständlich unter dem Vorbehalt, dass Gerichte abweichend entscheiden können. Auch unter Beachtung dieser Einschränkung kann es jedoch gelingen, zu einer rechtssicheren Entscheidung über die Durchführbarkeit von Geschäften mit Unternehmen im Iran zu kommen.

 

Es ist somit möglich, Importe von Metallen gemäß Anhang VIIb der Iran-Embargo-Verordnung zulässig und umfassend abzuwickeln. Angesichts des Strafbarkeitsrisikos und möglicher finanzieller Nachteile für ein Unternehmen sollte dies nur mit vorheriger rechtlicher Absicherung geschehen. Es muss ferner sichergestellt werden, dass keine auf der Sanktionsliste geführte Person an dem Geschäft beteiligt ist, keine mittelbare Bereitstellung vorliegt und die weiteren Melde- und Genehmigungspflichten der Iran-Embargo-Verordnung eingehalten werden. Diese Anforderungen sind jedoch in vielen Fällen handhabbar.

Bei Fragen zur Zulässigkeit von Geschäften im Rahmen der Iran-Embargo-Verordnung, der Auslegung der Verordnung und der Gestaltung und Abwicklung unter Beachtung aller einschlägigen Pflichten eines Geschäfts in Bezug auf Unternehmen im Iran unterstützen wir Sie gerne.